Versorgungsehe
Witwenrente - Witwerrente
Verstirbt ein Ehegatte bzw. eingetragener Lebenspartner, bevor die Ehe (Lebenspartnerschaft) mindestens ein Jahr lang geschlossen war, sieht das Gesetz eine Vermutung dafür vor, dass der Zweck der Ehe die Versorgung des Hinterbliebenen war.
Diese Vermutung kann widerlegt werden. Ein Anspruch auf Witwen-/ Witwerrente besteht dann auch, wenn die Ehe kürzer als ein Jahr angedauert hat.
Gegen eine Versorungsehe spricht der plötzliche Tod eines Ehegatten durch ein unvorhersehbares Ereignis (Unfall) oder eine akut auftretende Erkrankung.
Das Vorliegen einer Versorgungsehe kann aber auch etwa durch den Nachweis widerlegt werden, dass bereits vor dem Bekanntwerden der tödlichen Erkrankung nachweislich eine ernsthafte Heiratsabsicht bestanden hat.
In der Praxis kann in Fällen vermeintlicher Versorungsehe ein Anspruch auf Witwen-/ Witwerrente immer wieder erfolgreich durchgesetzt werden.
Letztes Update 06.11.2008 | Copyright© Rechtsanwalt Dr. Robert Heimbach 2008 |

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