| Rente - Rentenberatung |
| Erwerbsunfähigkeit |
| Unfallversicherung |
| Verletztenrente |
| Verletztengeld |
| Wegeunfall |
Minderung der Erwerbsfähigkeit |
| Berufskrankheit |
Arbeitsunfall Beweislast |
Leistungseinschränkung bei Straftat |
Nothelfer sind unfallversichert |
Eigenbaunachweis bei Bauvorhaben |
Unfallversicherung Ausschlussfristen bei privater Versicherung |
| Krankenversicherung |
| Pflegeversicherung |
| Beitragsrecht |
| Schwerbehindertenrecht |
| Rehabilitation |
| Arbeitslosigkeit |
Rückgriff auf Angehörige |
Sie befinden sich hier :
Unfallversicherung » Wegeunfall
Wegeunfall
Weg zu bzw. von der Arbeitsstätte ist in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert
Wer auf dem Hin- oder Rückweg zwischen der Wohnung und der Arbeitsstätte einen Unfall erleidet (Wegeunfall) genießt den Versicherungsschutz der gesetzlichen Unfallversicherung.
Unfallversicherungsschutz tritt kraft Gesetzes ein (Pflichtversicherung). Es bedarf grundsätzlich keines Versicherungsbeitritts. Es kommt allein darauf an, daß an dem einen Endpunkt des Weges eine unfallversicherte Tätigkeit ausgeübt wird. Dies ist insbesondere eine abhängige Beschäftigung. Aber auch Auszubildende, Schüler und Studenten, die sich auf dem Weg zu ihrer Ausbildungsstätte befinden, sind versichert. Personen, die nicht pflichtversichert sind, z.B. Selbständige, haben die Möglichkeit, der Unfallversicherung freiwillig beizutreten und erhalten zu günstigen Konditionen einen vergleichsweise attraktiven Versicherungsschutz.
Die Versicherungsleistungen beim Wegeunfall sind dieselben wie bei „normalen“ Arbeitsunfällen: Sie umfassen zum einen die Heilbehandlung und Rehabilitationsmaßnahmen. Zum anderen erhalten die Versicherten für den unfallbedingten Einkommensausfall Verletztengeld oder sogar Verletztenrente , wenn die unfallbedingte Minderung Erwerbsunfähigkeit mindestens 20% beträgt und länger als 26 Wochen andauert.
Welche Wege sind nun genau versichert? Mit dieser Frage befaßt sich eine Unzahl höchstrichterlicher Urteile. Jedenfalls muß es sich um den unmittelbaren Weg zwischen dem Ort der unfallversicherten Tätigkeit (Arbeitsstätte) und der Wohnung handeln. Unmittelbarkeit setzt nicht notwendig voraus, daß es sich um den mathematisch kürzesten Weg handelt. Ein etwas längerer, dafür aber verkehrsgünstigerer Weg ist ebenfalls versichert. Sobald der unmittelbare Weg verlassen wird (Umwege, Abwege), entfällt der Versicherungsschutz grundsätzlich. Wer auf dem Weg zur Arbeit beispielsweise einen Abstecher macht, um eine private Besorgung zu erledigen, ist, sobald er den unmittelbaren Weg verläßt (schon kleine Abweichungen reichen aus, selbst eine bloße Straßenüberquerung), während dieses Um- bzw. Abweges nicht versichert. Versicherungsschutz tritt erst wieder ein, sobald der unmittelbare Weg wieder aufgenommen wird.
Für bestimmte Umwege ordnet das Gesetz allerdings ausdrücklich Versicherungsschutz an: So etwa für Abweichungen, die gemacht werden, um Kinder während der Arbeitszeit in fremde Obhut zu bringen, oder um Fahrgemeinschaftsmitglieder auf dem Weg zur gemeinsamen Arbeitsstätte ins Auto aufzunehmen.
Anfang bzw. Ende des versicherten Weges ist grundsätzlich die Privatwohnung. In Betracht kommt aber auch ein „dritter Ort“, der in einem angemessenen Verhältnis zum üblichen Weg des Versicherten steht. Voraussetzung ist, daß sich der Versicherte an dem dritten Ort mindestens zwei Stunden lang aufhält. Dies kann mitunter zu seltsamen Konsequenzen führen. Begibt man sich beispielsweise nach Arbeitsschluß in ein Kaufhaus, um dort ausgiebig (sprich: mindestens zwei Stunden lang) zu „shoppen“, so kommt für den unmittelbaren Weg zwischen Arbeitsstätte und Kaufhaus Versicherungsschutz in Betracht – das Kaufhaus hat als „dritter Ort“ die Wohnung „ersetzt“. Unterschreiten die Einkäufe zeitlich die Zweistundengrenze, so ist das Kaufhaus nicht zum dritten Ort geworden, so daß die Wohnung der Bezugspunkt bleibt. Der Heimweg wurde dann über den Umweg des Kaufhauses gemacht und ist nicht versichert, soweit und solange der unmittelbare Weg zwischen Arbeitsstätte und Privatwohnung verlassen wurde.
Solche Details sollen nicht verschrecken. Nur sollte man angesichts der Vielzahl von Gestaltungsmöglichkeiten bei jedem Unfall bedenken, daß es sich möglicherweise um einen Wege- bzw. Arbeitsunfall handeln könnte.
Letztes Update 25.09.2008 | Copyright© Rechtsanwalt Dr. Robert Heimbach 2008 |  | 
|
|
|
|
|
|