Witwenrente - Witwerrente

Hinterbliebenenrente in der gesetzlichen Rentenversicherung

Der Tod des Ehepartners führt typischerweise zu Versorgungslücken. Diese Lücken sollen in der gesetzlichen Rentenversicherung durch die Witwen- bzw. Witwerrente (im Folgenden: Witwenrente) geschlossen werden. Ab Januar 2005 sind auch Partner gleichgeschlechtlicher eingetragener Lebenspartnerschaften in die Hinterbliebenenversorgung einbezogen.

Die Witwenrente ist eine Leistung aus der Rentenversicherung des Verstorbenen und wird gezahlt, wenn der Verstorbene über insgesamt fünf Jahre Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung geleistet hat und die Ehe mindestens ein Jahr gedauert hat. War die Ehedauer kürzer, so entfällt die Witwenrente grundsätzlich, weil gesetzlich vermutet wird, daß es sich um eine bloße „Versorgungsehe“ gehandelt hat. Der hinterbliebene Ehegatte hat aber die Möglichkeit, diese Vermutung zu widerlegen, z.B. wenn der Tod auf einen Unfall oder eine plötzliche schwere Erkrankung zurückzuführen ist.

Witwenrente erhält grundsätzlich nur, wer Witwe bzw. Witwer ist, also zum Todeszeitpunkt des Verstorbenen mit diesem verheiratet war und danach nicht wieder erneut geheiratet hat.

Wurde eine Ehe im Ausland geschlossen bzw. geschieden, so hängt der Rentenanspruch davon ab, ob diese Eheschließung bzw. Ehescheidung Wirkung für das deutsche Recht hat; dies kann insbesondere bei ausländischen Ehescheidungen streitig sein.

Das Erfordernis des Bestehens der Ehe zum Todeszeitpunkt kann entfallen, wenn die Ehe vor dem 01.07.1977 rechtskräftig geschieden wurde und der überlebende Ehegatte nicht zu Lebzeiten des Verstorbenen erneut geheiratet hat.

Nach dem Tod des Ehegatten wird die Witwenrente zunächst für drei Monate in Höhe von 100% der Vollrente des Verstorbenen gezahlt.

Danach hängen Höhe und Dauer der Rente davon ab, ob die Witwenrente als „kleine“ oder als „große“ Witwenrente geleistet wird.

Die kleine Witwenrente beträgt 25% der Vollrente und wird für 24 Monate gezahlt. Die Beschränkung auf 24 Monate entfällt unter anderem dann, wenn mindestens einer der Ehegatten vor dem 02.01.1962 geboren ist und die Ehe vor dem 01.01.2002 geschlossen wurde.

Die große Witwenrente beträgt 55% der Vollrente und wird unbefristet geleistet, bis der Begünstigte erneut heiratet. Sie beträgt 60%, wenn der Ehegatte vor dem 01.01.2002 verstorben ist, oder die Ehe vor diesem Datum geschlossen und mindestens ein Ehegatte vor dem 02.01.1962 geboren wurde.

Die große wird anstelle der kleinen Witwenrente gewährt, wenn die Witwe bzw. der Witwer ein eigenes Kind oder ein Kind des verstorbenen Ehegatten erzieht, das das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, oder wenn die Witwe bzw. der Witwer das 45. Lebensjahr vollendet hat. Künftig – bei Todesfällen ab dem ab dem 01.01.2012 – wird diese Altersgrenze stufenweise auf das 47. Lebensjahr angehoben, und zwar endgültig ab dem 01.01.2029.

Die große Witwenrente erhalten auch berufsunfähige Witwen und Witwer, wenn sie vor dem 02.01.1961 geboren sind, sowie unabhängig vom Geburtsdatum Witwen und Witwer, die am 31.12.2000 berufs- oder erwerbsunfähig waren und dies bis zur Beantragung der Witwenrente ununterbrochen sind.

Die große Witwenrente kann auch nach Auslaufen der kleinen Witwenrente bezogen werden, sobald die weiterhin unverheiratete Witwe bzw. der Witwer die Altersgrenze von 45 (47) Jahren überschreitet.

Auf alle Witwenrenten wird erzieltes Einkommen, das einen bestimmten, im Einzelfall zu ermittelnden Freibetrag übersteigt, in Höhe von 40% auf die Rente angerechnet. Eine Einkommensanrechnung findet unter anderem nicht statt, wenn der Versicherte vor dem 01.01.1986 verstorben ist.

Die Witwenrente wird nur auf Antrag geleistet. Eine Antragsfrist gilt nicht. Die Rente wird allerdings längstens für 12 Monate vor Antragstellung gewährt, so daß der Rentenantrag praktisch zeitnah gestellt werden sollte.

Letztes Update 02.08.2008 | Copyright© Rechtsanwalt Dr. Robert Heimbach 2008 | Seite drucken: Witwenrente - Witwerrente | Seite einem Freund senden: Witwenrente - Witwerrente

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