WohnungshilfeAnsprüche in der gesetzlichen Unfall- und RentenversicherungDie Wohnungshilfe ist eine wichtige Rehabilitationsleistung, die insbesondere von den Unfallversicherungsträgern gemäß § 41 SGB VII geleistet wird. Die Leistungen zur Wohnungshilfe werden vom Unfallversicherungsträger grundsätzlich - anders als in der Pflegeversicherung, in der eine Betragsgrenze in Höhe von 2.557,00 EUR existiert - ohne feste Betragsbegrenzung erbracht. Die Leistungen umfassen unter anderem die behindertengerechte Anpassung der bisher genutzten Wohnung (z. B. Ausstattung, Umbau), die Bereitstellung einer behinderungsgerechten Wohnung, und die behinderungsbedingten Kosten bei Erwerb von Haus- bzw. Wohnungseigentum. Zur Sicherung der Pflege des Behinderten ist gegebenenfalls Wohnraum für eine Pflegekraft bereitzustellen.
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