Sozialrechtlicher Herstellungsanspruch

Auskunfts- und Beratungspflicht der Sozialleistungsträger

Die Sozialleistungsträger (Sozialbehörden) haben die Pflicht, dem Leistungsempfänger Auskünfte zu erteilen und ihn zu beraten. Verletzen sie diese - in einem konkreten Einzelfall bestehende - Pflicht, und erleidet der Leistungsempfänger dadurch einen Rechtsnachteil (z.B. dadurch, daß er einen Rentenantrag verspätet stellt), so ist der Leistungsempfänger im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruches so zu stellen, wie er stünde, wenn die Sozialbehörde den Pflichtverstoß nicht begangen hätte.