Witwenrente - Versorgungsehe

Die Witwenrente (und Witwerrente) ist eine Leistung aus der Rentenversicherung des Verstorbenen Ehegatten (bzw. eingetragenen Lebenspartners) und wird gezahlt, wenn der Verstorbene über insgesamt fünf Jahre Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung geleistet hat und die Ehe mindestens ein Jahr gedauert hat.

Verstirbt der Ehegatte, bevor die Ehe mindestens ein Jahr bestanden hat, besteht nach dem Gesetz eine Vermutung dafür, dass der Zweck der Ehe die Versorgung des Hinterbliebenen war (Versorgungsehe); der Witwenrentenanspruch entfällt dann.

Die Vermutung einer Versorgungsehe ist widerlegbar.

Gegen eine Versorgungsehe spricht der plötzliche Tod eines Ehegatten durch ein unvorhersehbares Ereignis (Unfall) oder eine akut auftretende Erkrankung. Liegt ein „Akutfall“ nicht ganz offensichtlich vor, gehen die Rentenversicherungsträger recht starr davon aus, dass eine Versorgungsehe bestanden hat.

Dabei hat sich inzwischen eine Rechtsprechung etabliert, die es in vielen Fällen möglich macht, die Vermutung der Versorgungsehe zu widerlegen, etwa wenn nachgewiesen werden kann, dass bereits vor dem Bekanntwerden einer tödlichen Erkrankung des Ehegatten nachweislich eine ernsthafte Heiratsabsicht bestanden hat.

In der Praxis kann in Fällen vermeintlicher Versorgungsehe ein Anspruch auf Witwenrente immer wieder erfolgreich durchgesetzt werden.

 

Weiteres Wissenswertes zur Witwenrente:

 

Die Witwenrente wird nur auf Antrag geleistet. Eine Antragsfrist besteht nicht. Die Rente wird allerdings längstens für 12 Monate vor Antragstellung gewährt, so daß der Rentenantrag praktisch recht zeitnah gestellt werden sollte.

Nach dem Tod des Ehegatten wird die Witwenrente zunächst für drei Monate in Höhe von 100% der Vollrente des Verstorbenen gezahlt.

Danach wird die Witwenrente als „kleine“ oder als „große“ Witwenrente geleistet.

Die große Witwenrente wird gewährt, wenn die Witwe ein eigenes Kind oder ein Kind des verstorbenen Ehegatten erzieht, das das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, oder wenn die Witwe das 45. Lebensjahr vollendet hat. Bei Todesfällen ab dem 01.01.2012 wird diese Altersgrenze stufenweise auf das 47. Lebensjahr angehoben.

Ansonsten wird eine kleine Witwenrente gewährt.

Die große Witwenrente beträgt 55% der Vollrente und wird unbefristet geleistet, bis der Begünstigte erneut heiratet. Sie beträgt 60%, wenn der Ehegatte vor dem 01.01.2002 verstorben ist, oder die Ehe vor diesem Datum geschlossen und mindestens ein Ehegatte vor dem 02.01.1962 geboren wurde.

Die kleine Witwenrente beträgt 25% der Vollrente und wird für 24 Monate gezahlt. Die Beschränkung auf 24 Monate kann entfallen, z.B., wenn mindestens einer der Ehegatten vor dem 02.01.1962 geboren ist und die Ehe vor dem 01.01.2002 geschlossen wurde.

    Witwenrente - Versorgungsehe auch bei kurzer Ehedauer widerlegbar

    Auch wenn eine Ehe in Kenntnis einer schweren lebensbedrohlichen Erkrankung eines Ehegatten geschlossen wird und dieser weniger als 4 Monate nach der Eheschließung verstirbt, ist die Vermutung des Bestehens einer Versorgungsehe widerlegt, wenn im konkreten Einzelfall mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit Beweggründe, die nicht von einer Versorgungsabsicht für den hinterbliebenen Ehegatten getragen waren, mindestens gleichwertig für die Heirat waren, vgl.