Altersrenten
Im Gesetz (SGB VI) existieren mehrere Arten der Altersrente (z.B. Regelaltersrente, Altersrente für langjährig Versicherte, Altersrente für schwerbehinderte Menschen) mit unterschiedlichen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen.
Den „klassischen“ Fall stellt die Regelaltersrente dar. Die Altersgrenze für die Regelaltersrente wird stufenweise bis zum Jahr 2031 (für Versicherte ab dem Geburtsjahr 1964) auf das 67. Lebensjahr angehoben.
Es kann günstiger bzw. wünschenswert sein, eine andere Altersrente mit einem niedrigeren Eintrittsalter zu wählen, falls die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen dafür erfüllt sind.
Hierbei muss bedacht werden, dass eine einmal gewährte Altersrente immer bestehen bleibt und ein Wechsel in eine andere Altersrentenart nicht mehr möglich ist. Dies ist insbesondere für den Fall zu bedenken, dass eine Altersrente vorzeitig und somit mit Rentenabschlägen in Anspruch genommen wird. Abschläge bleiben auch nach Erreichen der Regelaltersgrenze bestehen.