Grad der Behinderung

Der Grad der Behinderung (GdB) spiegelt das Ausmaß der behinderungsbedingten Einschränkungen eines Menschen bei der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft wieder.

Ab einem GdB von 30 ist ein Mensch behindert. Ab einem GdB von 50 besteht eine Schwerbehinderung. Der höchstmögliche GdB beträgt 100.

Die GdB-Bemessung erfolgt auf der Grundlage der Versorgungsmedizinischen Grundsätze in der Anlage 2 zur Versorgungsmedizinverordnung.

Die GdB-Bewertung erfolgt in der Weise, dass für jede einzelne medizinische Funktionsstörung ein einzelner GdB nach der in Teil B der Versorgungsmedizinischen Grundsätze enthaltenen Tabelle festgestellt wird (sogenannte Einzel-GdB). Liegen mehrere Einzel-GdB vor, wird aus diesen ein sogenannter „Gesamt-GdB“ gebildet, und zwar nicht durch schlichte Addition der Einzel-GdB, sondern aufgrund einer „Gesamtschau“. Die Gesamt-GdB-Bewertung, bei der u.a. beurteilt wird, ob die einzelnen Behinderungen sich gegenseitig verschlimmern, überlagern, oder unabhängig voneinander bestehen, ist ein komplexer Vorgang, bei dem vor allem medizinische, aber auch rechtliche Kriterien maßgeblich sind.