Krankengeld

Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung erhalten Krankengeld, wenn sie krankheitsbedingt arbeitsunfähig sind bzw. wenn sie auf Kosten der Krankenkasse stationär in einem Krankenhaus oder einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung behandelt werden.

Unter bestimmten Voraussetzungen und in engerem zeitlichem Rahmen besteht ein Krankengeldanspruch auch bei Erkrankung eines Kindes des Versicherten.

Das Krankengeld beträgt 70% des regelmäßigen Arbeitseinkommens.

Das Krankengeld wegen derselben Krankheit wird für längstens 78 Wochen gezahlt, gerechnet vom Beginn der Arbeitsunfähigkeit an.

Tritt während der Arbeitsunfähigkeit eine weitere Krankheit hinzu, wird die 78-wöchige Leistungsdauer nicht verlängert. Die 78-Wochenfrist beginnt also mit Vorliegen der weiteren Krankheit nicht „neu“ zu laufen.

Streitigkeiten bei der Krankengeldzahlung hängen in der Regel von medizinischen Fragen ab. Insbesondere ist häufig streitig, ob Arbeitsunfähigkeit überhaupt vorliegt, bzw. ob Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Erkrankung fortbesteht.