Erwerbsminderungsrente

Wir beraten und vertreten Sie bei der Durchsetzung Ihres Anspruchs auf Gewährung einer Erwerbsminderungsrente.

Im Falle der krankheitsbedingten Erwerbsunfähigkeit sieht das Rentenversicherungsrecht drei Arten von Renten vor: (1.) Rente wegen voller Erwerbsminderung, (2.) Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung und (3.) Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit (sog. Berufsunfähigkeitsrente).

Rente wegen voller Erwerbsminderung

Die Rente wegen voller Erwerbsminderung setzt medizinisch voraus, dass der Versicherte wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes 3 Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Das Leistungsvermögen muss auf unter 3 Stunden täglich beschränkt sein.

Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung

Die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung setzt medizinisch voraus, dass das Leistungsvermögen des Versicherten unter den Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes auf 3 bis unter 6 Stunden täglich beschränkt ist.

Bei mindestens einjähriger Arbeitslosigkeit wird trotz teilweisen Leistungsvermögens gleichwohl eine Rente wegen voller Erwerbsminderung gewährt (sogenannte Arbeitsmarktrente).

Berufsunfähigkeitsrente

Nachdem die Berufsunfähigkeitsrente bereits seit Beginn des Jahres 2001 in der gesetzlichen Rentenversicherung abgeschafft ist, besteht eine gesetzliche Übergangsregelung, nach der allen vor dem 02.01.1961 geborenen Versicherten ein Anspruch auf Gewährung einer „Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit“ zustehen kann, wenn ihr Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder in einem zumutbaren Verweisungsberuf auf unter 6 Stunden täglich herabgesunken ist. Zur Frage, welcher Verweisungsberuf zumutbar ist, besteht ein vom Bundessozialgericht entwickeltes „Mehrstufenschema“, in dem sich die Verweisungsmöglichkeiten wesentlich am Ausbildungsstand des Versicherten orientieren.

Antragstellung

Die Gewährung einer Erwerbsminderungsrente setzt voraus, dass ein Rentenantrag gestellt wird und neben den medizinischen Voraussetzungen die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

Ein Rentenantrag kann im Einzelfall auch durch einen vom Versicherten bereits gestellten Antrag auf Rehabilitation ersetzt werden.

Besondere versicherungsrechtliche Voraussetzungen, „3/5-Belegung“

Die Gewährung einer Erwerbsminderungsrente setzt versicherungsrechtlich nicht nur voraus, dass vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt sein muss, sondern der Versicherte muss in der Regel außerdem in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben (sogenannte 3/5 Belegung).

Medizinische Fragen – Gutachten

Die mit Abstand meisten Streitfälle im Erwerbsminderungsrentenrentenrecht betreffen die medizinische Frage, ob und in welchem Umfang der Versicherte erwerbsgemindert ist. Dies hängt naturgemäß in erster Linie von einer medizinischen Beurteilung bzw. Begutachtung ab. Oftmals weicht hier die Einschätzung des behandelnden Arztes des Versicherten von der Einschätzung des Sozialmedizinischen Dienstes der Rentenversicherung ab.

Auch rechtlich weisen die Entscheidungen der Rentenversicherungsträger oftmals Fehler auf. Insbesondere werden die Gesichtspunkte des „verschlossenen Teilzeitarbeitsmarktes“, der Wegeunfähigkeit, der individuellen Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen, sowie auch des zumutbaren Verweisungsberufes übersehen oder falsch beurteilt.

Schon aus diesem Grund ist es oftmals sinnvoll, vor dem Sozialgericht zu klagen, da hier erstmals ein unabhängiges Gutachten durch den vom Gericht beauftragten medizinischen Sachverständigen erstellt wird. Neben dem vom Gericht eingesetzten Sachverständigen muß im sozialgerichtlichen Verfahren ein vom Versicherten gewählter Arzt gutachtlich angehört werden. Dieses gesondert zu beantragende kostenpflichtige Gutachten (Rechtsschutzversicherungen übernehmen in der Regel die Kosten) erweist sich oftmals als „Trumpf“, dessen Einsatz unter verfahrensökonomischen und -taktischen Gesichtspunkten sorgfältig erwogen werden muss.

Erfolgschancen

In unserer Praxis zeigt sich, dass ein rechtliches Vorgehen bei der Ablehnung von Erwerbsminderungsrenten recht hohe Erfolgsaussichten hat. Als Faustregel kann gelten: Hat Ihr behandelnder Arzt die Beantragung einer Erwerbsminderungsrente befürwortet, und lehnt der Rentenversicherungsträger gleichwohl die Rentengewährung ab, so sollte stets erwogen werden, sich gegen die Ablehnung rechtlich zur Wehr zu setzen.

Spätestens, wenn man einen ablehnenden Bescheid des Rentenversicherungsträgers erhalten hat, sollte man einen Rechtsanwalt aufsuchen.

Auch im Vorfeld der Antragstellung kann anwaltliche Beratung mitunter erforderlich sein, insbesondere wenn unklar ist, ob die (besonderen) versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die Erwerbsminderungsrente (vgl. oben) erfüllt sind. Es muss hier ggf. geprüft werden, ob eine das Erfordernis der 3/5-Belegung modifizierende Ausnahmeregelung einschlägig ist. Eine verfrühte oder verspätete Antragstellung kann bei „Versicherungslücken“ zu fatalen Schwierigkeiten bei der Anspruchsverwirklichung führen. 

    Depression, Burn-Out, Umschulung, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben

    Durch ein aktuelles, hier einsehbares Urteil hat das Sozialgericht Berlin entschieden, dass eine ehemalige Storemanagerin, die wegen chronifizierter Depression bzw. Burn-Out-Syndrom ihren Beruf nicht mehr ausüben kann, gegen die Rentenversicherung einen Anspruch auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (LTA) hat. 

    Die Rentenversicherung hat den Anspruch auf eine LTA schon dem Grunde nach abgelehnt, da sie die Klägerin medizinisch noch für in der Lage hielt, ihren alten Beruf auszüben.

    Chronische Schmerzen, Erwerbsminderungsrente, Parteigutachten § 109 SGG

    Das hier nachzulesende Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg, macht deutlich, dass es sich für Betroffene lohnt, Erwerbsminderungsrentenansprüche gerichtlich durchzusetzen und hierbei Durchhaltevermögen zu zeigen und nicht vorzeitig aufzugeben, so schwer dies auch fallen mag, wenn man an einer chronifizierten Erkrankung - im entschiedenen Fall einer chronischen Schmerzkrankheit - leidet.