Gleichstellung
Ist ein Grad der Behinderung von 30 oder 40 festgestellt, hat man einen Anspruch auf Gleichstellung mit einem schwerbehinderten Menschen, wenn behinderungsbedingt der Verlust des innegehabten Arbeitsplatzes droht oder wenn die Chancen, einen neuen Arbeitsplatz zu erhalten, behinderungsbedingt erschwert sind. Der Gleichstellungsantrag ist bei der Bundesagentur für Arbeit zu stellen. Die Gleichstellung gilt ab Antragstellung (!), unabhängig davon, ob der Gleichstellungsantrag am Ende Erfolg hat. Der ablehnende Bescheid der Bundesagentur kann durch Widerspruch und sozialgerichtliche Klage angegriffen werden. Auch während des Rechtsmittelverfahrens gilt die Gleichstellung unabhängig vom Verfahrensausgang fort.