Hinterbliebenenversorgung – Witwengeld

Ich vertrete Angehörige von Beamten bei der Durchsetzung von Ansprüchen auf Hinterbliebenenversorgung.

Streitig ist hier unter anderem immer wieder der Anspruch auf Witwengeld, z.B., wenn die Ehe mit dem Verstorbenen nicht mindestens ein Jahr gedauert hat. Hier kann die Witwe (der Witwer, eingetragene Lebenspartner) oftmals mit Erfolg nachweisen, dass es nicht der überwiegende Zweck der Heirat war, der Witwe eine Versorgung zu verschaffen.

Nicht witwengeldberechtigte Witwen etc. haben häufig einen Anspruch auf Unterhaltsbeitrag. Dieser Anspruch wird gern mit der mehr oder weniger pauschalen Begründung abgelehnt, dass die besonderen Umstände des Falles eine Versagung rechtfertigen. Ein Ermessen besteht bei der Gewährung von Unterhaltsbeitrag indessen nicht. Der Anspruch ist gerichtlich voll nachprüfbar.