Wegeunfall

Wer auf dem Hin- oder Rückweg zur oder von der Arbeit (oder einer sonstigen versicherten Tätigkeit) einen Unfall erleidet (Wegeunfall) genießt den vollen Versicherungsschutz der gesetzlichen Unfallversicherung.

Es kommt allein darauf an, dass an dem einen Endpunkt des Weges eine unfallversicherte Tätigkeit ausgeübt wird.

Als Faustformel kann gelten: Versichert ist der unmittelbare Weg zwischen dem Ort der unfallversicherten Tätigkeit (Arbeitsstätte) und der Wohnung.

Die Fallvarianten und möglichen Streitpunkte sind unzählig.

Die Unfallversicherungsträger wenden gern ein, der Versicherungsschutz sei entfallen, da sich der Versicherte auf einem Umweg oder Abweg befunden oder den Weg aus privaten Gründen unterbrochen habe.

Bei jedem Verkehrsunfall sollte überlegt werden, ob möglicherweise ein Wegeunfall vorliegt.