Private Unfallversicherung

Ansprüche aus einem privaten Unfallversicherungsvertrag müssen im Streitfall auf dem ordentlichen Rechtsweg – vor den Zivilgerichten – geltend gemacht werden.

Im Bereich der privaten Unfallversicherung bestehen für die ärztliche Feststellung und die Geltendmachung der Invalidität Auschlussfristen, die oftmals 15 Monate betragen, jedoch versicherungsvertraglich unterschiedlich geregelt und jeweils individuell zu beachten sind. Werden die Ausschlussfristen versäumt, kann dies zu einem Verlust der Ansprüche gegen die Versicherung führen.

Die für die Schadensbemessung erforderliche Bestimmung des Invaliditätsgrades auf Grundlage der Gliedertaxe beruht auf versicherungsmedizinisch eigenständigen Kriterien.

Mitunter lässt die die Unfallversicherung den Invaliditätsgrad durch den behandelnden (Durchgangs-) Arzt des Versicherten bestimmen.

Der Versicherte und die Versicherung haben ein Recht, den Grad der Invalidität neu bemessen zu lassen. Dieses Recht auf „Nachprüfung“ besteht bedingungsgemäß meist für längstens 3 Jahre. Der Versicherte sollte sich durch dieses Nachprüfungsrecht nicht „in Sicherheit wiegen“, betrifft die Nachprüfung in der Regel doch nur die zwischenzeitlich eingetretenen Veränderungen des Gesundheitszustandes, nicht jedoch die durch den Unfall eingetretenen gesundheitlichen Schäden an und für sich. Das medizinische Gutachten, das der erstmaligen Invaliditätsbemessung zugrunde liegt, sollte also sorgfältig überprüft werden.