Dienstunfall

Beamte, die einen Dienstunfall erlitten haben, vertrete ich bei der Durchsetzung der Ansprüche auf Leistungen der Unfallfürsorge.

Streitigkeiten in diesem Bereich werden häufig zäh geführt und haben komplexe medizinische und rechtliche Kausalitätsfragen zum Gegenstand.

Geradezu „klassisch“ ist der Einwand des Dienstherrn, dass ein eingetretener Körperschaden auf einer besonderen Veranlagung des Beamten (z.B. Vorerkrankung) beruht.

Immer wieder streitig ist auch die Frage, ob der Unfall in Ausübung bzw. infolge des Dienstes geschehen ist.

Ein Wegeunfall unterfällt dem Dienstunfallschutz, da nach dem Gesetz „das Zurücklegen des mit dem Dienst zusammenhängenden Weges nach und von der Dienststelle“ dem Dienst gleichgestellt ist.

Auch ein Beamter, der eine Berufskrankheit erlitten hat, hat Anspruch auf Unfallfürsorge. Berufskrankheiten sind Erkrankungen, die in der Anlage 1 zur Berufskrankheitenverordnung in der jeweils geltenden Fassung aufgelistet sind. Die dortige Aufzählung von Krankheiten ist – anders als in der gesetzlichen Unfallversicherung – abschließend. Eine Erkrankung wird nur dann als Berufskrankheit anerkannt, wenn sie dienstbezogen ist. Es entstehen insoweit ähnliche juristische und medizinische (Kausalitäts-)Fragen wie bei Dienstunfällen.

Dienstunfälle (einschließlich Wegeunfällen und Berufskrankheiten) sind durch den betroffenen Beamten oder im Todesfall durch den anspruchsberechtigten Hinterbliebenen grundsätzlich binnen einer Ausschlussfrist von 2 Jahren nach Unfall dem Dienstvorgesetzten zu melden.

Die Versagung der Anerkennung eines Dienstunfalles ist ein Verwaltungsakt, der zunächst durch Widerspruch angegriffen werden muss. Die Widerspruchsfrist beträgt einen Monat. Hatte der Widerspruch keinen Erfolg, ist in der Regel das Rechtsmittel der verwaltungsgerichtlichen Verpflichtungsklage gegeben. Die Klagefrist beträgt ebenfalls einen Monat.