Verfahren Krankenversicherung
Antrag
Krankenversicherungsleistungen müssen grundsätzlich bei der Krankenkasse beantragt werden. Hängt die begehrte Leistung von medizinischen Voraussetzungen ab (z.B. Arbeitsunfähigkeit), beauftragt die Kasse mitunter den regional zuständigen Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) mit einer Stellungnahme bzw. einem Gutachten; das Ergebnis wird dann zur Grundlage der Entscheidung gemacht.
Widerspruch
Entscheidet die Krankenversicherung über Krankenversicherungsleistungen, Krankenversicherungsbeiträge etc., so geschieht dies durch einen Bescheid, der binnen eines Monats durch Widerspruch angegriffen werden kann.
Klage
Lehnt die Krankenkasse Ihren Widerspruch ab, so ergeht ein Widerspruchsbescheid. Hiergegen kann Klage beim zuständigen Sozialgericht erhoben werden. Die Klagefrist beträgt einen Monat ab Bekanntgabe des Widerspruchsbescheides.
Das Sozialgerichtsverfahren ist für Versicherte gerichtskostenfrei. Vor Sozialgerichten besteht zwar kein Anwaltszwang, jedoch ist die Vertretung durch einen spezialisierten Rechtsanwalt dringend angeraten.
Berufung
Gegen eine klageabweisende Entscheidung des Sozialgerichts kann Berufung beim Landessozialgericht eingelegt werden. Die Berufungsfrist beträgt einen Monat. Vor dem Landessozialgericht wird der Fall nochmals „neu aufgerollt“. Das erstinstanzliche sozialgerichtliche Urteil hat keine „präjudizielle“ Wirkung.
Revision
Gegen eine die Berufung zurückweisende Entscheidung des Landessozialgerichts kann Revision vor dem Bundessozialgericht eingelegt werden. Die Frist für die Revisionseinlegung beträgt einen Monat. Vor dem Bundessozialgericht besteht Anwaltszwang. Das Bundessozialgericht entscheidet nur über Rechtsfragen, nicht über instanzgerichtliche Tatsachenfeststellungen. Die Landessozialgerichte sind die „letzte Tatsacheninstanz“, haben also insbesondere bei der Beweiswürdigung „das letzte Wort“.
Revisionsverfahren daher grundsätzlich eher selten vor.
Einstweiliges Rechtsschutzverfahren
Im Bereich des Krankenversicherungsrechts kann es zur Vermeidung irreversibler gesundheitlicher Nachteile und Schäden manchmal erforderlich sein, die begehrte Krankenversicherungsleistung im Wege sozialgerichtlichen einstweiligen Rechtsschutzes durchzusetzen.
Überprüfungsverfahren
Das Sozialrecht, so auch das Krankenversicherungsrecht, kennt eine verfahrensrechtliche Besonderheit, nämlich den Überprüfungsantrag. Auch wenn ein Leistungs- oder Beitragsbescheid der Krankenkasse bestandskräftig (sprich: durch Rechtsmittel nicht mehr angreifbar) ist, kann er nach wie vor angegriffen werden. Die Möglichkeit eines Überprüfungsantrags besteht selbst dann, wenn Gerichte die Entscheidung rechtskräftig bestätigt haben. Diese weitgehende Angriffsmöglichkeit dient der effektiven Verwirklichung sozialrechtlicher Ansprüche.