Verfahren Unfallversicherung (gesetzlich)

Antrag

Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung werden in der Regel von Amts wegen erbracht, sobald die Berufsgenossenschaft /Unfallkasse Kenntnis von einem Versicherungsfall erlangt. Einer Antragstellung bedarf es meist nicht. Es ist dem Versicherten jedoch unbenommen, einen Antrag zu stellen, etwa auf Anerkennung eines Versicherungsfalles oder die Erbringung / Erhöhung von Versicherungsleistungen.

Liegt ein Versicherungsfall der gesetzlichen Unfallversicherung vor, wird die Heilbehandlung nicht durch die Krankenkasse, sondern durch die Unfallversicherungsträger erbracht; es werden Durchgangsärzte tätig.

 

 

Widerspruch

Lehnt die Berufsgenossenschaft bzw. Unfallversicherung die Anerkennung eines Versicherungsfalles oder die Erbringung bestimmter Unfallversicherungsleistungen teilweise oder ganz ab, so kann dagegen Widerspruch erhoben werden. Die Widerspruchsfrist beträgt einen Monat. Eine anwaltliche Vertretung im Widerspruchsverfahren ist ratsam. Unfallversicherungsträger erbringen die relativ „komfortabelsten“ Sozialversicherungsleistungen; ihre Bescheidungspraxis ist (daher) oftmals äußerst rigide.

Erteilt der Unfallversicherungsträger einen Gutachtenauftrag, soll er dem Versicherten mehrere Gutachter zur Auswahl benennen. Der Versicherte hat das Recht einen Arzt eigener Wahl zu benennen.

 

Klage

Lehnt der Unfallversicherungsträger Ihren Widerspruch ab, so ergeht ein Widerspruchsbescheid. Hiergegen kann Klage beim zuständigen Sozialgericht erhoben werden. Die Klagefrist beträgt einen Monat. Das Sozialgerichtsverfahren ist gerichtskostenfrei. Vor Sozialgerichten besteht zwar kein Anwaltszwang, jedoch ist die Vertretung durch einen spezialisierten Rechtsanwalt dringend angeraten. Rechtsschutzversicherungen übernehmen die anfallenden Kosten. Besteht keine Rechtsschutzversicherung, wird, wenn Sie nachweislich nicht in der Lage sind, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, Prozesskostenhilfe gewährt.

Das Sozialgericht ermittelt den Sachverhalt von Amts wegen. Bei medizinischen Fragestellungen beauftragt es einen unabhängigen Gutachter. Der Kläger hat im sozialgerichtlichen Verfahren auch einen Anspruch darauf, dass ein Arzt seiner Wahl angehört wird (§ 109 SGG). Die Kosten für ein solches sogenanntes „Parteigutachten“ werden durch die Rechtsschutzversicherung in der Regel übernommen.

Das Sozialgericht entscheidet durch Urteil oder Gerichtsbescheid.

 

Berufung

Gegen eine klageabweisende Entscheidung des Sozialgerichts kann Berufung beim Landessozialgericht eingelegt werden. Die Berufungsfrist beträgt einen Monat. Vor dem Landessozialgericht wird der Fall nochmals „neu aufgerollt“. Das erstinstanzliche sozialgerichtliche Urteil hat keine „präjudizielle“ Wirkung.

 

Revision

Gegen eine die Berufung zurückweisende Entscheidung des Landessozialgerichts kann Revsion vor dem Bundessozialgericht eingelegt werden. Die Frist für die Einlegung der Revisionsfrist beträgt einen Monat. Vor dem Bundessozialgericht besteht Anwaltszwang. Das Bundessozialgericht entscheidet nur über Rechtsfragen, nicht über instanzgerichtliche Tatsachenfeststellungen. Die Landessozialgerichte sind die „letzte Tatsacheninstanz“, haben also insbesondere bei der Beweiswürdigung „das letzte Wort“.

Da es im Unfallversicherungsrecht oftmals „Tatsachenentscheidungen“ getroffen werden, kommen Revisionsverfahren in diesem Bereich nicht besonders häufig vor.

 

Überprüfungsverfahren

Das Sozialrecht, so auch das Unfallversicherungsrecht, kennt eine verfahrensrechtliche Besonderheit, nämlich den Überprüfungsantrag. Auch wenn ein ablehnender Bescheid des Unfallversicherungsträgers bestandskräftig (sprich: durch Rechtsmittel nicht mehr angreifbar) ist, kann er nach wie vor angegriffen werden. Die Möglichkeit eines Überprüfungsantrags besteht selbst dann, wenn Gerichte die Entscheidung rechtskräftig bestätigt haben. Diese weitgehende Angriffsmöglichkeit dient der effektiven Verwirklichung sozialrechtlicher Ansprüche.