Mitgliedschaft Krankenversicherung
Vielfältig sind die Fragen und Streitigkeiten im Bereich der Zugehörigkeit zur gesetzlichen Krankenversicherung.
Es gibt grundsätzlich drei Möglichkeiten des Versicherungsschutzes in der gesetzlichen Krankenversicherung: Die Pflichtversicherung, die freiwillige Versicherung und die Familienversicherung.
Abhängig Beschäftigte, deren Bruttogehalt die Jahresarbeitsentgeltgrenze nicht überschreitet, sind krankenversicherungspflichtig. Krankenversicherungspflicht kommt aber auch bei einer Vielzahl anderer Personen in Betracht, zum Beispiel bei Beziehern von Arbeitslosengeld (auch Arbeitslosengeld II), Landwirten, Rentnern, Studenten, Künstlern u. Publizisten und Personen, die keinen anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall haben („Auffangpflichtversicherung“).
Die Familienversicherung ist die beitragsfreie Mitversicherung der Angehörigen (Ehegatten, Kinder, Lebenspartner nach dem LPartG, ggf. sogar Enkel) der gesetzlich krankenversicherten Person.
Wer weder pflicht- noch familienversichert ist, hat unter Umständen die Möglichkeit, der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig beizutreten. Hier sind Beitrittsfristen zu beachten.
Wegen der mitunter hohen Kosten einer privaten Krankenversicherung besteht immer öfter der Wunsch, Mitglied der gesetzlichen Versicherung zu werden. Wir beraten und vertreten Sie sowohl hierbei als auch in Fällen, in denen die Beendigung der Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung begehrt wird.