Dienstunfähigkeit – Zurruhesetzung

Wir vertreten Sie in Fällen der Zurruhesetzung wegen Dienstunfähigkeit. Eine „Zwangspensionierung“ betrifft den betroffenen Beamten wegen der drohenden finanziellen Einschnitte oft existenziell. 

Kern solcher Streitigkeiten ist die medizinische Frage, ob der Beamte überhaupt dienstunfähig, also „wegen seines körperlichen Zustandes oder aus sonstigen Gründen zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig ist“ (§ 26 BeamtStG, § 44 BBG). Bei einzelnen Gruppen von Beamten, insbesondere Vollzugsbeamten, richtet sich die Beurteilung der Dienstunfähigkeit nach einem qualifizierten Maßstab (sogenannte „besondere Dienstunfähigkeit“) und besonderen (landes)beamtenrechtlichen Regelungen. 

Die Dienstunfähigkeit wird durch die Behörde/Dienstbehörde festgestellt, nicht durch den Amtsarzt. Der Dienstvorgesetzte hat eine (amts)ärztliche Untersuchung anzuordnen. Die Anordnung, sich einer amtsärztlichen Untersuchung zu unterziehen, kann rechtswidrig sein. 

Als Konsequenz der Dienstunfähigkeit ist die Zurruhesetzung das letzte Mittel. Es gilt der Grundsatz „Weiterverwendung vor Versorgung“, vgl. hierzu etwa Bundesverwaltungsgericht, Urt. v. 26. März 2009 - BVerwG 2 C 73.08. Dieser Grundsatz wird durch den Dienstherrn oftmals nicht hinreichend beachtet. Möglichkeiten der Schaffung eines leidensgerechten Dienstpostens oder der Umsetzung auf einen solchen werden nicht hinreichend in Erwägung gezogen. 

Stets ist auch zu prüfen, ob die Dienstunfähigkeit auf einem Dienstunfall (einschließlich Berufskrankheit) beruht. Dann bezieht der Beamte ein (günstigeres) Unfallruhegehalt. 

Auch sollte die im Hinblick auf Versorgungsabschläge oftmals günstige Möglichkeit des Antrags auf Zurruhesetzung bei Schwerbehinderung bedacht werden.