Pflegestufe

Leistungen der Pflegeversicherung setzen Pflegebedürftigkeit voraus.

Für die Gewährung von Leistungen bestehen drei Pflegestufen. Je höher die Pflegestufe, desto höher ist der Leistungsanspruch. Entscheidend für die Pflegestufe ist insbesondere der Hilfebedarf im Bereich der Grundpflege (Körperpflege, Ernährung, Mobilität).

Pflegestufe I.: „erheblich Pflegebedürftige“, tagesdurchschnittlicher Hilfebedarf im Bereich der Grundpflege: mehr als 45 Minuten.

Pflegestufe II.: „Schwerpflegebedürftige“: , tagesdurchschnittlicher Hilfebedarf im Bereich der Grundpflege: mindestens 2 Stunden

Pflegestufe III.: „Schwerstpflegebedürftige“ tagesdurchschnittlicher Hilfebedarf im Bereich der Grundpflege: mindestens 4 Stunden

Als Nachweis des Pflegeaufwandes empfiehlt sich die Erstellung eines „Pflegetagebuchs“.

Die bei Demenzkrankheit derzeit noch einschlägige „Pflegestufe 0“ ist keine Pflegestufe im eigentlichen Sinne. Ab dem 1.1.2017 wird ein neuer Pflegebedürftigkeitsbegriff eingeführt und die die Pflegestufen durch 5 Pflegegrade ersetzt. Zudem wird ein neues Begutachtungsverfahren zugrundegelegt.