Berufskrankheit
Wie ein Arbeits- und Wegeunfall löst auch eine Berufskrankheit Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung aus.
Berufskrankheiten sind Krankheiten, die der Versicherte bei einer Tätigkeit erleidet, die dem Versicherungsschutz der gesetzlichen Unfallversicherung unterfällt, und die in der Berufskrankheiten-Verordnung bezeichnet sind.
Häufig auftretende Berufskrankheiten sind Lärmschwerhörigkeit, Hauterkrankungen, Asbestose, Lungenkrebs, Silikose, Wirbelsäulenschäden, und Infektionskrankheiten.
Eine Krankheit, die in der Berufskrankheiten-Verordnung nicht bezeichnet ist, ist in konkreten Einzelfällen ausnahmsweise als „Wie Berufskrankheit“ anzuerkennen, wenn dies nach neuesten medizinischen Erkenntnissen indiziert ist.
Verfahren im Bereich der Berufskrankheiten sind häufig kompliziert und zäh. Die Unfallversicherungsträger wenden häufig ein, die Krankheit beruhe auf körperlichen Vorschäden. Wurde eine Berufskrankheit als solche anerkannt, ist oft das Ausmaß der Schädigungsfolgen streitig, insbesondere der Minderung der Erwerbsfähigkeit, deren Höhe entscheidend für die Gewährung einer Verletztenrente ist.
Eine Berufskrankheit kann ungeachtet der üblichen Versicherungsleistungen einen Anspruch auf Übergangsleistung als Ausgleich dafür begründen, dass wegen der Berufskrankheit die gefährdende Tätigkeit unterlassen werden muss.