Unfallversicherung

Ich vertrete Sie in allen unfallversicherungsrechtlichen Angelegenheiten, sowohl der gesetzlichen als auch der privaten Unfallversicherung. 

Die gesetzliche Unfallversicherung dient der Absicherung des Risikos von Arbeitsunfällen, Wegeunfällen und Berufskrankheiten. Träger der Unfallversicherung sind die Berufsgenossenschaften und die Unfallkassen.

Die gesetzliche Unfallversicherung ist der Sozialversicherungszweig, in dem besonders attraktive Versicherungsleistungen gewährt werden, unter anderem VerletztengeldVerletztenrente, Hinterbliebenenrente, Heilbehandlung sowie umfangreiche Rehabilitationsleistungen. In der Praxis erweist sich die escheidung durch die Unfallversicherungsträger oftmals als rigide. Rechtsstreitigkeiten in der gesetzlichen Unfallversicherung gestalten sich immer wieder schwierig und haben komplizierte Beweis- und Kausalitätsfragen zum Gegenstand, etwa wenn der Unfallversicherungsträger sich auf das Bestehen von Vorschäden beruft. Oft ist auch streitig, ob überhaupt ein Versicherungsfall der gesetzlichen Unfallversicherung besteht. Ein rechtliches Vorgehen führt hier oftmals zum Erfolg. 

Die Private Unfallversicherung erbringt an die privatvertraglich versicherte Person Leistungen (meist Kapitalleistung und/oder Geldrente) im Falle der infolge eines Unfalls erlittenen Invalidität. Die Höhe der Versicherungsleistung bestimmt sich nach dem auf Grundlage der Gliedertaxe festzustellenden Invaliditätsgrad. Der Invaliditätsgrad ist ein häufiger Gegenstand von Streitigkeiten. Hier berufen sich die Versicherungen gern auf das Bestehen eines Vorschadens. Streitig ist auch immer wieder die Auslegung der für den jeweiligen Versicherungsvertrag geltenden Allgemeinen Unfallversicherungsbedingungen (AUB), etwa unter dem Gesichtspunkt, ob bestimmte Unfallfolgeschäden anzuerkennen sind. Im Bereich der privaten Unfallversicherung bestehen Ausschlussfristen für die ärztliche Feststellung und Geltendmachung der Invalidität. Möglichst frühzeitige anwaltliche Unterstützung ist daher empfehlenswert.

Private Unfallversicherung: Plötzlichkeit Unfallereignis bei Dekompressionkrankheit Taucher

Nach den Allgemeinen Unfallversicherungsbedingungen (hier:§ 1 Abs. 3 AUB 2008) liegt ein Unfall vor, wenn die versicherte Person durch ein plötzlich von außen auf ihren Körper wirkendes Ereignis (Unfallereignis) unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung erleidet. Davon können auch Ereignisse umfasst sein, die sich objektiv nicht innerhalb eines kurzen Zeitraumes ereigneten, wenn sie für den Betroffenen unerwartet, überraschend und unentrinnbar sind.