Private Unfallversicherung: Plötzlichkeit Unfallereignis bei Dekompressionkrankheit Taucher
Veröffentlicht am 12. Dezember 2016 - 16:54Nach den Allgemeinen Unfallversicherungsbedingungen (hier:§ 1 Abs. 3 AUB 2008) liegt ein Unfall vor, wenn die versicherte Person durch ein plötzlich von außen auf ihren Körper wirkendes Ereignis (Unfallereignis) unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung erleidet. Davon können auch Ereignisse umfasst sein, die sich objektiv nicht innerhalb eines kurzen Zeitraumes ereigneten, wenn sie für den Betroffenen unerwartet, überraschend und unentrinnbar sind.