Private Unfallversicherung: Plötzlichkeit Unfallereignis bei Dekompressionkrankheit Taucher

Kammergericht, Beschluss v. 21.04.2016, 6 U 141/15

Nach den Allgemeinen Unfallversicherungsbedingungen (hier:§ 1 Abs. 3 AUB 2008) liegt ein Unfall vor, wenn die versicherte Person durch ein plötzlich von außen auf ihren Körper wirkendes Ereignis (Unfallereignis) unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung erleidet. Davon können auch Ereignisse umfasst sein, die sich objektiv nicht innerhalb eines kurzen Zeitraumes ereigneten, wenn sie für den Betroffenen unerwartet, überraschend und unentrinnbar sind.

Für diesen subjektiven Begriff der Plötzlichkeit kommt es nicht entscheidend darauf an, ob dem Betroffenendie Einwirkung äußerer Umstände auf seinen Körper bekannt ist, sondern darauf, dass er mit deren schädigender Wirkung nicht rechnet. Die Kenntnis des Tauchers von der Veränderung der Druck- und Sauerstoffverhältnisse beim Auftauchen steht deshalb einem Unfallereignis im Sinne der Bedingungen bei dem Erleiden einer Dekrompressionskrankheit nicht von vornherein entgegen.

 

Leitsatz des Kammergerichts