Neuerungen in der Pflegeversicherung ab 1.1.2017

Ab dem 1.1.2017 sind aufgrund des Zweiten Pflegestärkungsgesetzes wesentliche Neuregelungen in der Pflegeversicherung wirksam. Folgend ein knapper Überblick über das Allerwichtigste:

 

Die bisherigen Pflegestufen, die sich nach dem Pflegeaufwand in Minuten richteten, sind abgeschafft. Stattdessen gibt es fünf Pflegegrade, durch die die individuelle Pflegesituation genauer erfasst werden kann. Die Ermittlung des Pflegegrades erfolgt auf der Grundlage eines neuen "Begutachtungsinstruments". 

Pflegegrad 1: geringe Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten

Pflegegrad 2: erhebliche Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten

Pflegegrad 3: schwere Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten

Pflegegrad 4: schwerste Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten,

Pflegegrad 5: schwerste Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung.

 

Der Pflegegrad 1 ist neu und eröffnet vielen Menschen erstmals den Zugang zu Pflegeversicherungsleistungen.

Die alten Pflegestufen werden automatisch wie folgt in die neuen Pflegegrade übergeleitet (es ist kein neues Begutachtungsverfahren erforderlich!):

 

Alt

Neu

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Pflegegrad 1

Pflegestufe I

Pflegegrad 2

Pflegestufe II

Pflegegrad 3

Pflegestufe III

Pflegegrad 4

Härtefall

Pflegegrad 5

Pflegestufe 0

Pflegegrad 2

Pflegestufe 1 (mit Demenz)

Pflegegrad 3

Pflegestufe 2 (mit Demenz)

Pflegegrad 4

Pflegestufe 3 (mit Demenz)

Pflegegrad 5

 

Soweit ein Antrag auf Pflegeversicherungsleistungen im noch bis zum 31.12.2016 gestellt wurde, wird dieser nach der alten Rechtslage beurteilt und die ermittelte Pflegestufe automatisch in den Pflegegrad nach neuem Recht überführt.