Verfahren Rentenversicherung

Antrag

Rentenversicherungsleistungen, so auch Renten, müssen grundsätzlich beantragt werden. Eine anwaltliche Beratung/Vertretung im Antragsverfahren kann manchmal ratsam sein, insbesondere, wenn fraglich ist, ob die rentenversicherungsrechtlichen Voraussetzungen – erforderliche Vorversicherungszeiten – für die begehrte Leistung erfüllt sind.

 

Widerspruch

Lehnt die Rentenversicherung den Antrag ab oder gibt sie dem Antrag nicht in dem gewünschten Umfang statt, so kann gegen diese Entscheidung Widerspruch erhoben werden. Die Widerspruchsfrist beträgt einen Monat. Eine anwaltliche Vertretung im Widerspruchsverfahren ist ratsam, und führt oftmals zum Erfolg.

 

Klage

Lehnt die Rentenversicherung Ihren Widerspruch ab, so ergeht ein Widerspruchsbescheid. Hiergegen kann Klage beim zuständigen Sozialgericht erhoben werden. Die Klagefrist beträgt einen Monat. Das Sozialgerichtsverfahren ist gerichtskostenfrei. Vor Sozialgerichten besteht zwar kein Anwaltszwang, jedoch ist die Vertretung durch einen spezialisierten Rechtsanwalt dringend angeraten. Rechtsschutzversicherungen übernehmen die anfallenden Kosten. Besteht keine Rechtsschutzversicherung, wird, wenn Sie nachweislich nicht in der Lage sind, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, Prozesskostenhilfe gewährt.

Das Sozialgericht ermittelt den Sachverhalt von Amts wegen. Bei medizinischen Fragestellungen beauftragt es einen unabhängigen Gutachter. Der Kläger hat im sozialgerichtlichen Verfahren auch einen Anspruch darauf, dass ein Arzt seiner Wahl angehört wird (§ 109 SGG). Die Kosten für ein solches sogenanntes „Parteigutachten“ werden durch die Rechtsschutzversicherung in der Regel übernommen.

 

Berufung

Gegen eine klageabweisende Entscheidung des Sozialgerichts kann Berufung beim Landessozialgericht eingelegt werden. Die Berufungsfrist beträgt einen Monat. Vor dem Landessozialgericht wird der Fall nochmals „neu aufgerollt“. Das erstinstanzliche sozialgerichtliche Urteil hat keine „präjudizielle“ Wirkung.

 

Revision

Gegen eine die Berufung zurückweisende Entscheidung des Landessozialgerichts kann Revsion vor dem Bundessozialgericht eingelegt werden. Die Frist für die Einlegung der Revision beträgt einen Monat. Vor dem Bundessozialgericht besteht Anwaltszwang. Das Bundessozialgericht entscheidet nur über Rechtsfragen, nicht über instanzgerichtliche Tatsachenfeststellungen. Die Landessozialgerichte sind die „letzte Tatsacheninstanz“ und haben bei der Beweiswürdigung „das letzte Wort“.

Revisionsverfahren kommen daher eher selten vor.

 

Überprüfungsverfahren

Das Sozialrecht, so auch das Rentenversicherungsrecht, kennt eine verfahrensrechtliche Besonderheit, nämlich den Überprüfungsantrag. Auch wenn ein ablehnender Bescheid des Rentenversicherungsträgers bestandskräftig (sprich: durch Rechtsmittel nicht mehr angreifbar) ist, kann er unter Umständen nach wie vor angegriffen werden. Die Möglichkeit eines Überprüfungsantrags besteht selbst dann, wenn Gerichte die Entscheidung rechtskräftig bestätigt haben. Diese weitgehende Angriffsmöglichkeit dient der effektiven Verwirklichung sozialrechtlicher Ansprüche.