Schwerbehinderung

Wir beraten und vertreten Sie in allen schwerbehindertenrechtlichen Fällen. 

Die Feststellung eines bestimmten Grades der Behinderung, insbesondere einer Schwerbehinderung und ggf. eines Merkzeichens, bringt zahlreiche wichtige Vorteile mit sich, die für den Betroffenen mitunter entscheidende Bedeutung haben. 

Besonders wichtige Vorteile bestehen auf dem Gebiet des Arbeitsrechts (insbesondere der qualifizierte Kündigungsschutz); ebenso besteht ein Anspruch auf vorzeitige abschlagsfreie Altersrente bzw. abschlagsfreies Ruhegehalt. 

Menschen sind schwerbehindert, wenn bei ihnen ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 vorliegt. 

Schwerbehindertenrechtliche Streitigkeiten werden nahezu stets um die Frage geführt, ob die medizinischen Voraussetzungen für einen bestimmten Grad der Behinderung und/oder die Zuerkennung von Merkzeichen erfüllt sind.

Diese Fragestellungen werden oftmals im Ergebnis auf der Grundlage medizinischer Sachverständigengutachten entschieden, die sich streng an den Versorgungsmedizinischen Grundsätzen zu orientieren haben. 

In unserer Praxis zeigt sich, daß Rechtsbehelfe und Rechtsmittel im Bereich des Schwerbehindertenrechts in der Mehrzahl der Fälle zum Erfolg führen. 

Sofern der behandelnde Arzt die Beantragung der Feststellung des Schwerbehindertenstatus bzw. der Anerkennung eines Merkzeichens stützt, ist ein rechtliches Vorgehen gegen einen ablehnenden Bescheid des Versorgungsamtes stets sinnvoll. Hat die Behörde bereits einen Grad der Behinderung von 30 oder gar 40 festgestellt, ist dies ebenfalls ein Indiz für eine hohe Erfolgschance von Rechtsbehelfen bzw. Rechtsmitteln.

Merkzeichen G - Schwerbehinderung

Das Merkzeichen „G“ kann ein schwerbehinderter Mensch nach der recht sperrigen gesetzlichen Formulierung beanspruchen, wenn er infolge einer Einschränkung des Gehvermögens (auch durch innere Leiden oder infolge von Anfällen oder Störungen der Orientierungsfähigkeit) nicht ohne erhebliche Schwierigkeiten oder nicht ohne Gefahren für sich oder andere Wegstrecken im Ortsverkehr zurückzulegen vermag, die üblicherweise noch zu Fuß zurückgelegt werden. Ursache muss eine Behinderung sein, die das Gehvermögen einschränkt.

Schwerbehindertenausweis - Fristablauf ändert nichts an Schwerbehinderteneigenschaft

Ab einem Grad der Behinderung von 50 besteht ein Anspruch auf Ausstellung eines Schwerbehindertenausweises durch die Versorgungsbehörde. 

Nach der gesetzlichen Regelung ist die Gültigkeit des Ausweises für die Dauer von längstens 5 Jahren zu befristen. Der Ausweis kann unbefristet ausgestellt werden, wenn eine Neufeststellung des Grades der Behinderung nicht zu erwarten ist.

Verschlimmerungsantrag - Schwerbehindertenrecht

Hat die Versorgungsbehörde bereits schwerbehindertenrechtliche Feststellungen getroffen – also z.B. einen bestimmten Grad der Behinderung (GdB) oder ein Merkzeichen zuerkannt – und ist der Betroffene der Ansicht, dass sein Gesundheitszustand künftig eine höhere schwerbehindertenrechtliche Bewertung erfordert, kann ein sogenannter „Verschlimmerungsantrag“ gestellt werden.

Schwerbehinderung, Herabsetzung des GdB, LSG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 12.1.2017, L 13 SB 3/16

Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12.1.2017, L 13 SB 3/16:

[...]

"Die Beteiligten streiten über die Herabsetzung des Grades der Behinderung (GdB).

Mit Bescheid vom 7. Dezember 2004 hatte der Beklagte bei der Klägerin für die Behinderung

Teilverlust der Brust links, Erkrankung der Brust links (Heilungsbewährung)

Schwerbehinderung bei Depression

Bestehen unstreitig erhebliche Funktionsbeeinträchtigungen, die einen Einzel-Grad der Behinderung von 40 begründen, und tritt eine rezidivierende Depression hinzu, die mindestens mit einem Einzel-Grad von 20 zu bewerten ist und in ihren Auswirkungen auf die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft keine Überschneidungen mit den übrigen Funktionseinschränkungen aufweist, ist eine weitere Anhebubng des Grades der Behinderung auf 50 geboten.