Verschlimmerungsantrag - Schwerbehindertenrecht

Hat die Versorgungsbehörde bereits schwerbehindertenrechtliche Feststellungen getroffen – also z.B. einen bestimmten Grad der Behinderung (GdB) oder ein Merkzeichen zuerkannt – und ist der Betroffene der Ansicht, dass sein Gesundheitszustand künftig eine höhere schwerbehindertenrechtliche Bewertung erfordert, kann ein sogenannter „Verschlimmerungsantrag“ gestellt werden.

In der Praxis stellt sich immer wieder die Frage, ob gegen eine missliebige Entscheidung der Versorgungsbehörde (z.B. Ablehnung eines bestimmten GdB) durch Widerspruch bzw. Klage vorgegangen werden soll, oder ob man stattdessen besser einen Verschlimmerungsantrag stellt. Eine eindeutige Antwort kann hierauf in allgemeiner Form nicht gegeben werden. Der Verschlimmerungsantrag ist nicht selten die prozessökonomisch sinnvolle Alternative, da man sich hierdurch ein Rechtsmittelverfahren ersparen kann. Andererseits muss man jedoch im Auge behalten, dass eine nicht durch Widerspruch und Klage angegriffene Behördenentscheidung verwaltungsrechtlich bestandskräftig wird, was mitunter zu schwerwiegenden Nachteilen führen kann.

Entgegen einer landläufig (bisweilen sogar von Juristen) vertretenen Ansicht birgt die Stellung eines Verschlimmerungsantrages nicht die unmittelbare rechtliche Gefahr, „nach hinten loszugehen“, indem die Behörde den Antrag „verschlimmernd“ bescheiden könnte durch „Herabstufung“ vorangegangener schwerbehindertenrechtlicher Feststellungen. Es ist der Versorgungsbehörde rechtlich versagt, einen Verschlimmerungsantrag in dieser Weise zu bescheiden. Ein Verschlimmerungsantrag kann als solcher „schlimmstensfalls“ abgelehnt werden. Aber:

In der Praxis kann beobachtet werden, dass Versorgungsämter Verschlimmerungsanträge bisweilen zum Anlass nehmen, ihrerseits den schwerbehindertenrechtlichen Status zu überprüfen und bestehende Feststellungen zu Lasten des Betroffenen abzuändern oder gar aufzuheben. Es kann nicht dringend genug geraten werden, gegen solche „Herabstufungen“ fristgemäß durch Widerspruch bzw. Klage vorzugehen. Die Behörde ist rechtlich verpflichtet, den Betroffenen vor Erlass eines beabsichtigten "Herabstufungsbescheides" anzuhören. Die Anhörung als solche ist nicht rechtsmittelfähig. Gleichwohl wird durch besorgte Betroffene oftmlas vorsorglich Widerspruch erhoben, der dann als unzulässig zurückgewiesen wird, was zu erheblicher Verunsicherung führt, rechtlich jedoch zutreffend und im Ergebnis auch (noch) nicht nachteilig ist, wenn nicht versäumt wird, gegen den eigentlichen Herabstufungsbescheid fristgemäß Widerspruch zu erheben. 

Der Vollständigkeit halber noch folgendes:

Besteht ein rechtliches Interesse an der Feststellung, dass rückwirkend ein höherer Grad der Behinderung bestanden hat, kann auch ein hierauf gerichteter Antrag zulässig sein, allerdings nur in eher seltenen Ausnahmefällen, in denen ein besonderes rückwirkendes Feststellungsinteresse - z.B. in bestimmten arbeitsrechtlichen, rentenrechtlichen oder steuerlichen Zusammenhängen - glaubhaft gemacht wird.