Schwerbehindertenausweis - Fristablauf ändert nichts an Schwerbehinderteneigenschaft

Ab einem Grad der Behinderung von 50 besteht ein Anspruch auf Ausstellung eines Schwerbehindertenausweises durch die Versorgungsbehörde. 

Nach der gesetzlichen Regelung ist die Gültigkeit des Ausweises für die Dauer von längstens 5 Jahren zu befristen. Der Ausweis kann unbefristet ausgestellt werden, wenn eine Neufeststellung des Grades der Behinderung nicht zu erwarten ist.

Die befristete Ausstellung des Schwerbehindertenausweises bedeutet nicht, dass die Schwerbehinderteneigenschaft befristet festgestellt ist und mit dem Ablauf der Gültigkeit des Ausweises entfällt. Die Feststellung der Schwerbehinderung als solche erfolgt nämlich unabhängig von der Ausstellung des Ausweises durch einen Feststellungsbescheid, der in der Praxis nur äußerst selten befristet ist! Die Aberkennung oder Herabstufung des Grades der Behinderung erfolgt nahezu niemals durch Fristablauf, sondern stets durch einen Änderungs- bzw. Aufhebungsbescheid der Versorgungsbehörde, den man durch Widerspruch und Klage anfechten kann.  

 

Beispiel zur Veranschaulichung:

Das Versorungsamt stellt im Jahr 2015 die Schwerbehinderteneigenschaft fest und stellt dem Berechtigten einen entsprechenden, auf fünf Jahre befristeten Schwerbehindertenausweis aus.

Variante a) Das Versorgungsamt unternimmt in der Folgezeit nichts weiter:

Nach Ablauf der 5-jährigen Gültigkeitsfrist kann ein neuer Ausweis beansprucht werden.

Variante b) Das Versorgungsamt erkennt im Jahr 2020 die Schwerbehinderteneigenschaft ab.

Auch hier kann nach Ablauf der 5-jährigen Gültigkeitsfrist in aller Regel ein neuer Ausweis beansprucht werdenwenn  die Herabstufung rechtzeitig durch Widerspruch bzw. Klage angefochten wird!

 

Die Zusammenhänge werden durch die Betroffenen oft nicht durchschaut, was insbesondere in "Herabstufungsfällen" zu (vermeidbaren!) Rechtsnachteilen führt.

Siehe auch den Beitrag zur Herabstufung des GdB.