Schwerbehinderung bei Depression

LSG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 13.07.2016, L 13 SB 46/14

Bestehen unstreitig erhebliche Funktionsbeeinträchtigungen, die einen Einzel-Grad der Behinderung von 40 begründen, und tritt eine rezidivierende Depression hinzu, die mindestens mit einem Einzel-Grad von 20 zu bewerten ist und in ihren Auswirkungen auf die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft keine Überschneidungen mit den übrigen Funktionseinschränkungen aufweist, ist eine weitere Anhebubng des Grades der Behinderung auf 50 geboten. 

Aus der Einnahme eines antidepressiven Medikamentes in relativ niedriger Dosis können nicht zwingend Rückschlüsse auf das (Nicht-) Bestehen einer Depression gezogen werden. 

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