Sozialversicherungspflicht mitarbeitender Gesellschafter einer GmbH, BSG Urt. v. 19.08.2015, B 12 KR 9/14 R

Ein mitarbeitender Gesellschafter einer GmbH, der nicht auch zum Geschäftsführer der GmbH bestellt ist, ist abhängig beschäftigt, selbst dann, wenn er eine Sperrminorität besitzt. 

"Ein GmbH-Gesellschafter, der von der GmbH angestellt und nicht zum Geschäftsführer bestellt wurde, besitzt allein aufgrund seiner gesetzlichen Gesellschafterrechte in der Gesellschafterversammlung nicht regelmäßig zugleich auch die Rechtsmacht, seine Weisungsgebundenheit als Angestellter der Gesellschaft nach Belieben aufzuheben oder abzuschwächen. Die Rechtsmacht eines Gesellschafters mit Sperrminorität erschöpft sich in solchen Fällen vielmehr allein darin, Beschlüsse der Gesellschafterversammlung verhindern zu können", so wörtlich das Bundessozialgericht. 

Vom Gegenteil ließ sich das Gericht im entschiedenen Fall auch nicht dadurch überzeugen, dass die mitarbeitende Gesellschafterin der GmbH ein nicht unbeträchtliches Darlehen (60.000,--EUR) gewährt hatte. Damit sei lediglich ein Ausfallrisiko und kein typisches Unternehmerrisiko übernommen worden.