Witwenrente - Versorgungsehe auch bei kurzer Ehedauer widerlegbar

LSG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 21.2.2019, L 8 R 376/14

Auch wenn eine Ehe in Kenntnis einer schweren lebensbedrohlichen Erkrankung eines Ehegatten geschlossen wird und dieser weniger als 4 Monate nach der Eheschließung verstirbt, ist die Vermutung des Bestehens einer Versorgungsehe widerlegt, wenn im konkreten Einzelfall mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit Beweggründe, die nicht von einer Versorgungsabsicht für den hinterbliebenen Ehegatten getragen waren, mindestens gleichwertig für die Heirat waren, vgl. das hier nachzulesende aktuelle Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg.

In Fällen dieser Art ist der hinterbliebene Ehegatte in aller Regel damit konfrontiert, dass sein Witwer-/Witwenrentenantrag durch die Rentenversicherung mit der Begründung abgelehnt wird, es werde vermutet, dass die Ehe zur Versorgungszwecken geschlossen wurde. Das Urteil macht deutlich, dass es sich lohnt, den Gerichtsweg zu beschreiten, und diese Vermutung zu wiederlegen. Das Gericht hat in seinem Urteil ausdrücklich auch ausgeführt, dass das "Versorgungsziel" einer Hinterbliebenenrente nicht allein daraus abgeleitet werden kann, dass dass der Hinterbliebene bei Gewährung einer Witwenrente mehr Geldmittel zur Verfügung hätte als ohne: Anderenfalls könnte eine Versorgungsbsicht kaum jemals widerlegt werden.