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Beitragsrecht

Sozialversicherungsbeiträge

Wir beraten und vertreten Sie in allen beitragsrechtlichen Angelegenheiten.

Rechtsfragen der Beitragszahlung zur Sozialversicherung sind sowohl für Arbeitgeber als auch für Arbeitnehmer relevant.

Möchte der Arbeitgeber einen neuen Mitarbeiter einzustellen, so kann es wegen der geringeren Sozialabgaben betriebswirtschaftlich gegebenfalls vorteilhaft sein, statt eine Vollzeitstelle zu besetzen, die selbe Tätigkeit durch mehrere „Minijobber“ ausführen zu lassen. Die Vorteile von „Minijobs“ haben jedoch Grenzen, die sich etwa daraus ergeben, daß ein – auch ohne Kenntnis des Arbeitgebers – mehrere Jobs ausübender „Minijobber“ in Wirklichkeit gar kein geringfügig Beschäftigter ist – mit der Folge der Pflicht zur Zahlung der vollen Sozialversicherungsbeiträge.

Die Rechtsfrage, ob ein (voll) sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis vorliegt, kann mitunter sehr kompliziert sein. Um Schwierigkeiten zu vermeiden, lohnt es sich insbesondere bei "gefährdeten" Beschäftigungsverhältnissen (z.B. freie Mitarbeit, ggf. Minijobs) bereits bei Beginn der Beschäftigung, die Sozialversicherungspflicht durch einen Rechtsanwalt überprüfen zu lassen und die Modalitäten des Beschäftigungsverhältnisses zu klären.

Eine vom Rentenversicherungsträger beim Arbeitgeber durchgeführte Betriebsprüfung kann ergeben, daß die Tätigkeit eines vermeintlich Selbständigen (insb. freien Mitarbeiters) in Wirklichkeit ein abhängiges und somit sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis war. Die Folge ist dann unter anderem, daß der Arbeitgeber die nicht abgeführten Sozialversicherungsbeiträge nachzuzahlen hat. Der Nachzahlungsanspruch, der in der Praxis von beträchtlicher Höhe sein kann, wird durch einen - rechtlich anfechtbaren - Bescheid geltend gemacht.

Der Arbeitgeber hat zwar gegen den Beschäftigten grundsätzlich einen Anspruch auf den vom Beschäftigten zu tragenden Teil des Gesamtsozialversicherungsbeitrags (sog. Arbeitnehmeranteil), allerdings nur im Wege des Abzugs vom Arbeitsentgelt. Wurden solche Abzüge bislang nicht durchgeführt, darf der unterbliebene Abzug nur sehr eingeschränkt nachgeholt werden.

Aus diesem Grund sollte ein Arbeitnehmer, der mit einer entsprechenden Rückzahlungsforderung des Arbeitgebers konfrontiert wird, auf keinen Fall Zahlungen leisten, ohne zuvor rechtlichen Rat einzuholen.

Letztes Update 20.01.2008 | Copyright© Rechtsanwalt Dr. Robert Heimbach 2008 | Seite drucken: Beitragsrecht | Seite einem Freund senden: Beitragsrecht


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