Beitragshaftung für Nachunternehmer im Baugewerbe

Beiträge Unfallversicherung Dr. Heimbach Rechtsanwalt, Berlin

Das Bundessozialgericht (BSG) hat in einem aktuellen Urteil entschieden, dass eine Baugesellschaft nicht für die Beitragsschulden eines bei der Erstellung eines Bauwerkes eingesetzten zahlungsunfähig gewordenen Nachunternehmens bei der beklagten Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft zu haften hatte. Beitragspflichtig in der gesetzlichen Unfallversicherung ist grundsätzlich auch, wer bei der Ausführung eines Dienst- oder Werkvertrages im Baugewerbe der Beitragshaftung nach § 28e Abs 3a bis 3f SGB IV unterliegt. Eine solche Beitragshaftung tritt ein, wenn ein vom Bauherrn mit der Erstellung eines Bauwerks beauftragter Unternehmer des Baugewerbes einen anderen Unternehmer mit der Erbringung von Bauleistungen für dieses Bauwerk beauftragt. Er haftet dann grundsätzlich wie ein selbstschuldnerischer Bürge für die Erfüllung der Zahlungspflicht dieses Nachunternehmers ( § 28e Abs 3a SGB IV). Ziel dieser Regelung ist, Bauunternehmer, die sich verpflichtet haben, ein Bauwerk ganz oder teilweise zu errichten, und dies nicht mit eigenen Arbeitskräften erledigen, sondern sich zur Erfüllung ihrer Verpflichtung eines oder mehrerer Subunternehmen bedienen, als Bürgen haften zu lassen. Dies gilt aber nur ab einem geschätzten Gesamtwert aller für ein Bauwerk in Auftrag gegebenen Bauleistungen von (zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt) 500.000 Euro (heute: 275.000 Euro). Diese Wertgrenze war im entschiedenen Fall nicht erreicht.Für die Frage, für welches vom Hauptunternehmer in Ausführung eines Dienst- oder Werkvertrages mit dem Bauherrn (Bauträger) zu erstellende Bauwerk Bauleistungen von Nachunternehmern erbracht wurden, kommt es auf den Inhalt des Werk- oder Dienstvertrages zwischen dem Bauherrn und dem Hauptunternehmer an. Nicht entscheidend ist grundsätzlich, ob er nach dem Vertrag zB die Errichtung eines Hauses oder mehrerer Häuser schuldet. In beiden Fällen besteht nur "ein" von ihm auszuführender (Dienst- oder) Werkvertrag. Erreicht die (zu schätzende) Summe aller für ein solches Bauwerk an Nachunternehmer in Auftrag gegebenen Bauleistungen den Grenzwert oder überschreitet sie ihn, gilt grundsätzlich die Beitragshaftung. Bundessozialgericht, Urt. v. 20. Juli 2010 - B 2 U 7/10 R (Auszug aus der Pressemitteilung). Die wiedergegebene Entscheidung betrifft einen konkreten Einzelfall und kann eine Rechtsberatung in anderen Fällen nicht ersetzen.