Betreutes Wohnen Unterkunftskosten Arbeitslosengeld II
Veröffentlicht am 10. Juni 2011 - 17:47
Eine nicht abdingbare, mit dem Mietvertrag gekoppelte Pauschale für Grundserviceleistungen im Bereich des ambulant betreuten Wohnens gehört zu den Kosten der Unterkunft i.S.v. § 22 Abs. 1 SGB II. Dies ist der Leitsatz eines bemerkenswerten Urteils des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 25.11.2010, L 12 AS 1520/09, das den Grundsicherungsträger zur Übernahme der Pauschale von EUR 100,00 für den Grundservice als Teil der Unterkunftskosten verurteilte.