Bezieher von Arbeitslosengeld sind gesetzlich krankenversichert

Kein Anspruch auf gerichtliche Feststellung

Bezieht ein Arbeitsloser aufgrund Bewilligungsbescheides der Arbeitsagentur Arbeitslosengeld, so ist er während des Bezugszeitraums von Gesetzes wegen in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert. Dementsprechend besteht bei ihm grundsätzlich kein Interesse, klageweise festzustellen, ob eine Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung besteht. Beträgt der fragliche Mitgliedschaftszeitraum für vier Tage, so fehlt es insbesondere an einem Feststellungsinteresse, wenn der Arbeitslose nicht geltend macht, während dieser kurzen Zeit Leistungen der Krankenversicherung (z.B. vertragsärztliche Behandlung, stationäre Krankenhausaufenthalt, Kauf von Medikamenten) in Anspruch genommen zu haben.

Bayerisches Landessozialgericht, Urt. v. 04.09.2008, Az.: L 4 KR 158/07Vgl. auch gesetzliche Krankenversicherung