Brustverkleinerung: Krankenkasse muss Kosten nicht übernehmen

Krankenversicherung

Die Kosten einer Brustverkleinerung sind von der gesetzlichen Krankenversicherung nicht zu tragen, soweit die Brüste nicht entstellend wirken und keine Funktionsbeeinträchtigung vorliegt. Für die Operation eines gesunden Organs bedarf es einer besonderen Rechtfertigung. Hierbei sind Art und Schwere der Erkrankung, das Operationsrisiko sowie der Nutzen des medizinischen Eingriffs gegeneinander abzuwägen. Ob eine Brustverkleinerung sich positiv auf orthopädische Beschwerden auswirkt, ist wissenschaftlich nicht nachgewiesen. Landessozialgericht Hessen, Urt. v. 21.08.08, Az.: L 1 KR 7/07(Pressemitteilung des Gerichts)