Digitales Hörgerät kann bei starker Schwerhörigkeit von der Krankenkasse beansprucht werden

BSG v. 17.12.2009, B 3 KR 20/08 R

Eine an Taubheit grenzende Schwerhörigkeit besteht bei etwa 5% aller Hörgeräteträger und damit bei ca. 125.000 Personen in Deutschland. Unter anderem unter Hinweis auf diesen Sachverhalt und damit verbundene potentielle Kosten verweigerte eine Krankenkasse dem an hochgradiger Schwerhörigkeit leidenden krankenversicherten Kläger die Übernahme der Kosten für ein digitales Hörgerät. Das Bundessozialgericht gab dem Kläger in einem wegweisenden Urteil recht. Im folgenden wird der Terminsbericht des Bundessozialgerichts wiedergegeben: „...Die Krankenkasse hat für die medizinisch notwendige Versorgung des nahezu ertaubten Versicherten mit einem digitalen Hörgerät über den bereits übernommenen Teilbetrag von 987,31 Euro hinaus auch die restlichen Kosten in Höhe von 3.073 Euro zu tragen. Zum Ausgleich von Hörbehinderungen - es handelt sich um einen unmittelbaren Behinderungsausgleich nach § 33 SGB V - haben die Krankenkassen grundsätzlich für die Versorgung mit solchen Hörgeräten aufzukommen, die nach dem Stand der Medizintechnik die bestmögliche Angleichung an das Hörvermögen Gesunder erlauben und gegenüber anderen Hörhilfen erhebliche Gebrauchsvorteile im Alltagsleben bieten. Daran müssen auch die Festbeträge in der Hilfsmittelversorgung ausgerichtet werden. Demzufolge begrenzt der für ein Hilfsmittel festgesetzte Festbetrag die Leistungspflicht der Krankenkasse dann nicht, wenn er für den Ausgleich der konkret vorliegenden Behinderung objektiv nicht ausreicht. Das beurteilt sich nach den Versorgungsanforderungen der jeweils betroffenen Gruppe von Versicherten, hier etwa 125.000 Personen mit einem Hörverlust von nahezu 100%. Sie konnten zur Überzeugung des Senats mit den für Baden-Württemberg im Jahr 2004 geltenden Festbeträgen nicht ausreichend versorgt werden.“SG Mannheim - S 8 KR 1498/06 -LSG Baden-Württemberg - L 5 KR 1539/07 -Bundessozialgericht - B 3 KR 20/08 R –“