Hartz IV: Kosten der Unterkunft (KdU) BSG v. 18.06.2008, B 14/11b AS 61/06 R

Bis zu 50 qm große Wohnung für alleinstehenden Alg-II-Empfänger angemessen

Die Angemessenheit der KdU richtet sich nach dem Produkt aus der abstrakt angemessenen Größe der Wohnung und dem nach den örtlichen Verhältnissen angemessenen Mietzins je qm. Für eine allein stehende Person ist eine Wohnungsgröße von 50 qm als angemessen anzusehen. Es kommt nicht darauf an, dass sie mit einer weiteren Person in einer Wohnung zusammen lebt.

Bundessozialgericht, Urt. v. 18.06.2008, Az.: B 14/11b AS 61/06 R