Invaliditätsentschädigung - Verjährung

Unfallversicherung Rechtsanwalt Dr. Heimbach Berlin

In der privaten Unfallversicherung wird die Verjährung des Anspruchs auf Invaliditätsentschädigung durch Klageerhebung (Leistungsklage) nur im Umfang des bezifferten Antrags gehemmt. Daran ändert sich nichts, wenn sich nach Ablauf der Verjährungsfrist ein höherer als der klageweise geltend gemachte Invaliditätsgrad etwa aufgrund einer Beweisaufnahme ergibt: Es geht grundsätzlich zu Lasten des Klägers, dass er die Höhe seiner Forderung nicht überschaut und den Ausgang einer sachverständigen Begutachtung nicht sicher einschätzen kann. Bundesgerichtshof, Urt. v. 11.03.2009 - IV ZR 224/07 - Die Darstellung ist verkürzt und kann eine rechtliche Beratung im konkreten Einzelfall nicht ersetzen.