Kosten der Unterkunft: Wehrdienstleistender mit Zimmer in elterlicher Wohnung wird nicht berücksichtigt

Arbeislosengeld II Rechtsanwalt Dr. Heimbach Berlin

Der Wohnbedarf eines Wehrdienstleistenden wird durch die im Rahmen des Wehrdienstverhältnisses gestellte Unterkunft vollständig abgedeckt. Daher ist ein den Grundwehrdienst leistender Familienangehöriger bei der Aufteilung der Kosten der Unterkunft nach Kopfteilen nicht zu berücksichtigen, selbst dann nicht, wenn für ihn ein Zimmer in der elterlichen Wohnung vorgehalten wird und er sich dort an dienstfreien Wochenenden aufhält. Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Urt. v. 03.04.2008 -  L 2 AS 56/06 - Die Darstellung ist verkürzt und kann eine Rechtsberatung im konkreten Einzelfall nicht ersetzen.