Krankenversicherungspflicht wegen Rentenbezuges - Geschäftsunfähigkeit

BSG v. 27.01.2010 - B 12 KR 20/08 R -

Das Bundessozialgericht hat zu der Frage Stellung bezogen, ob und ab wann die Voraussetzungen der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung wegen Rentenbezuges bei Geschäftsunfähigkeit des Rentners erfüllt sind: Die Klägerin war bis 1998 zuletzt wegen Bezugs von Arbeitslosengeld in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtig gewesen. Auf den 2005 vom Betreuer gestellten Rentenantrag bewilligte der Rentenversicherungsträger Rente rückwirkend ab 1.10.1999, wobei er davon ausging, dass die Klägerin in dieser Zeit geschäftsunfähig und mangels Bestellung eines Betreuers nicht gesetzlich vertreten war. Für die Frage, ob die Klägerin die Vorversicherungszeit für die Versicherungspflicht als Rentnerin erfüllt hat, war, so das BSG, als Zeitpunkt der Rentenantragsstellung nicht auf den tatsächlich im Dezember 2005 durch den Betreuer gestellten Rentenantrag abzustellen, sondern auf den vom Rentenversicherungsträger festgelegten Zeitpunkt des Beginns der Rente im Jahr 1999. Die Regelung über den Eintritt von Versicherungspflicht wegen Rentenbezuges stelle auf eine ausreichende Vorversicherungszeit in der Zeit bis zur Stellung des Rentenantrags ab. Das Gesetz enthalte insoweit jedoch keine Regelung, was zu geschehen habe, wenn ein Rentenantrag wegen Geschäftsunfähigkeit des Versicherten nicht gestellt werden konnte. In der Rentenversicherung werde für das gleiche Problem hinsichtlich des Rentenbeginns die Regelung aus dem BGB über die Hemmung der Verjährung bei Geschäftsunfähigkeit und fehlender gesetzlicher Vertretung entsprechend angewandt, dh es werde der verspätete Antrag als rechtzeitig gestellter Antrag bewertet. Zur Wahrung der Rechte des Geschäftsunfähigen sei auch in der Krankenversicherung für die Entscheidung, wann ein Rentenantrag als gestellt anzusehen ist, entsprechend zu verfahren: Hat der Rentenversicherungsträger festgestellt, dass Geschäftsunfähigkeit vorgelegen hat und Rente ab einem Zeitpunkt vor Antragstellung zu gewähren ist, so hat deshalb der Krankenversicherungsträger den Zeitpunkt des Rentenbeginns als Zeitpunkt der Rentenantragsstellung zugrunde zu legen. Die Unsicherheit, die hier bis zur Entscheidung des Rentenversicherungsträgers über den Rentenbeginn vorübergehend darüber besteht, welcher Zeitpunkt als Rentenantrag anzunehmen ist, ist von den Krankenkassen hinzunehmen. Bundessozialgericht, Urt. v. 27.01.2010 - B 12 KR 20/08 R -Die wiedergegebene Entscheidung betrifft einen konkreten Einzelfall und kann eine Rechtsberatung in anderen Fällen nicht ersetzen.