Rentenversicherung: Medizinische Reha auch bei Altersteilzeit

Rente, Rechtsanwalt Dr. Heimbach, Berlin

Teilhabeleistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung werden nach dem Gesetz unter anderem nicht für Versicherte erbracht, die eine Leistung beziehen, die regelmäßig bis zum Beginn einer Rente wegen Alters gezahlt wird. Befindet sich der Versicherte allerdings in der passiven Phase eines Altersteilzeitmodells, so handelt es sich bei diesem aufgestockten Entgelt gerade nicht um Leistungen für Personen, die dauerhaft aus dem Erwerbsleben ausgeschieden sind und durch betriebliche Versorgungsleistungen auf die Altersrente hingeführt werden. An die Phase der Altersteilzeit kann sich auch eine weitere Arbeitsphase anschließen. Der Rentenversicherungsträger bleibt hier daher für Leistungen zur medizinischen Rehabilitation zuständig. Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urt. v. 26.06.2009 - L 1 KR 435/08 -