Sozialrechtlicher Herstellungsanspruch - frühzeitiger Rentenbeginn trotz Fristversäumnis

Beratungspflichten des Rentenversicherungsträgers

Weist der Träger der Rentenversicherung den Berechtigten lediglich darauf hin, dass er auf Antrag eine Regelaltersrente ab Vollendung des 65. Lebensjahres erhalten kann, weist er aber nicht zugleich auch auf die Antragsfrist und die Folgen einer Fristversäumnis hin, so verletzt der Versicherungsträger seine Beratungspflicht. Es kommt dann ein ein früherer Rentenbeginn trotz Fristversäumnis in Betracht. Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urt. v. 03.04.2008, Az.: L 27 R 11/05Vgl. Sozialrechtlicher Herstellungsanspruch