Streckenposten bei Motorsport-Rallye unfallversichert

Unfallversicherung

Das Sozialgericht Gießen hat mit Urteil vom 28.05.2009 (S 3 U 202/06) einem Kläger, der als Streckenposten bei einer Motorsport-Rallye durch das Fahrzeug eines Rallyeteilnehmers schwer verletzt und infolgedessen gehbehindert wurde, einen Anspruch auf Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung zugesprochen: Tatbestand:In Streit steht die Anerkennung und Entschädigung des Ereignisses vom 14.10.2000 als Arbeitsunfall.Der 1973 geborene Kläger ist gelernter Energieelektroniker und war zum Zeitpunkt des Unfalles Mitglied des Motor Sport Clubs (MSC) H. e. V., einem Ortsclub im ADAC Hessen-Thüringen e. V., mit Sitz in J-Stadt, dessen Vorsitzender zum Zeitpunkt des Unfalles der Zeuge F. war. Am 13. und 14.10.2000 nahm der Kläger an der 41. Rallye XY. als Streckenposten teil. Veranstalter war der Motor Sport Club C-Stadt e. V., der Beigeladene in vorliegendem Verfahren.Im Rahmen dieses Rennens kam es am 14.10.2000 um 19:10 Uhr zu einem Verkehrsunfall, als ein Rallyeteilnehmer infolge überhöhter Geschwindigkeit von der Strecke abkam und in die Absperrung geriet. Dabei wurden u. a. ein Zuschauer getötet, der Kläger als Streckenposten erlitt schwere Verletzungen, im Wesentlichen eine Hüftgelenksluxationsfraktur mit Acetabulum-Trümmerfraktur, Abbruch des Trochanter Major und Schädigung des Plexus lumbosacralis links und Sprengung des Iliosakralgelenkes, ein Schädel-Hirn-Trauma I. Grades sowie eine Weichteilverletzung links gluteal. Aufgrund einer sich entwickelnden posttraumatischen Hüftkopfnekrose musste der Kläger schließlich mit einer linksseitigen Hüft-TEP versorgt werden. Nach dem SGB IX ist ein Grad der Behinderung von 50 sowie eine erhebliche Beeinträchtigung der Beweglichkeit im öffentlichen Straßenverkehr (Merkzeichen G) anerkannt.Mit Anwaltsschreiben vom 19.02.2003 zeigte der Kläger das Ereignis bei der Beklagten an und beantragte Entschädigung als Arbeitsunfall. Auf dem entsprechenden Fragebogen gab er an, die Verletzung in seiner Tätigkeit als Sportwart der Streckensicherung erlitten zu haben. Es handele sich um eine freiwillige, ehrenamtliche Tätigkeit, die Einteilung erfolge durch die Wertungsprüfungsleitung. Nicht jedes Vereinsmitglied könne diese Tätigkeit ausüben, man benötige einen Lehrgang zum Sportwart der Streckensicherung. Durch Bescheid vom 05.12.2005 lehnte die Beklagte die Gewährung von Entschädigungsleistungen aus Anlass des Ereignisses vom 14.10.2000 ab, da der Unfall sich nicht während einer versicherten Tätigkeit ereignet habe und auch die Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 SGB VII nicht vorlägen. Der fristgerecht eingelegte Widerspruch wurde durch Widerspruchsbescheid vom 26.07.2006 als unbegründet zurückgewiesen.Der Kläger hat hiergegen am 28.08.2006 vor dem Sozialgericht Gießen Klage erhoben. Im Hinblick auf das sozialrechtliche Haftungsprivileg hat das Gericht durch Beschluss vom 18.12.2006 den Motor Sport Club C-Stadt e. V. beigeladen. Der Kläger hat zahlreiche Arztbriefe zur Akte gereicht, das Gericht hat außerdem bei der Stadtverwaltung C-Stadt die Unterlagen bezüglich der Genehmigung und Durchführung der 41. XY. Rallye beigezogen, sowie die Akte der Staatsanwaltschaft NM. gegen die Unfallverursacher. Darin sind u. a. die "Richtlinien für Rallye-Leiter, DMSB-Rallye-Reglement 2001 für Automobil-Rallyes" enthalten. Der Beigeladene hat eine Liste der teilnehmenden Fahrer vorgelegt, der MSC H. e. V. hat die aktuelle Satzung zur Akte gereicht. Die Beklagte hat einen Telefonvermerk über ein Gespräch mit dem Sportsekretär des ADAC Hessen-Thüringen, dem Zeugen E., vom 23.04.2008 sowie eine Kopie des Internetauftritts des MSC H. e. V. vorgelegt.Der Kläger trägt vor, entgegen der Auffassung der Beklagten sei der Unfall in keiner Weise Ausfluss der Mitgliedschaft in einem Motorsportverein. Die Tätigkeit als Streckenposten sei in keiner Weise durch eine mitgliedschaftliche Verpflichtung geprägt. Er sei unter keinem denkbaren Gesichtspunkt dazu verpflichtet gewesen, als Streckenposten an der Rallye teilzunehmen.Der Kläger beantragt,den Bescheid der Beklagten vom 05.12.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.07.2006 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, unter Anerkennung des Ereignisses vom 14.10.2000 als Versicherungsfall gemäß § 2 Abs. 2 SGB VII ihm für die Unfallfolgen gesetzliche Entschädigungsleistungen dem Grunde nach zu erbringen.Die Beklagte beantragt,die Klage abzuweisen.Die Beklagte hält die getroffenen Feststellungen für zutreffend. Man müsse davon ausgehen, dass es bei den einzelnen Vereinen einen Pool von Streckenposten gebe, die sich gegenseitig bei derartigen Veranstaltungen aushelfen würden, und dass die einzelnen Motorsportvereine sogenannte Partnerschaften bildeten, so dass der Kläger im Rahmen einer solchen Partnerschaft zur Förderung des Vereinszweckes bei dem Motor Sport Club C-Stadt e. V. tätig geworden sei.Der Beigeladene schließt sich dem Vortrag sowie dem Antrag des Klägers an.In der mündlichen Verhandlung vom 28.05.2009 hat das Gericht die Zeugen E. und F. gehört. Der Zeuge E. hat eine vertragliche Verpflichtung des MSC H. e. V. zur Stellung von Streckenposten für den MSC C-Stadt e. V. nicht bestätigen können, der Zeuge F. hat eine Verpflichtung, dem Veranstalter einer Rallye einen Streckenposten zur Verfügung zu stellen, ausdrücklich verneint.Zum Sach- und Streitstand, insbesondere zu den Aussagen der beiden Zeugen, wird auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsakten der Beklagten sowie die beigezogenen Gerichtsakten der Vorverfahren verwiesen.Entscheidungsgründe:Die insbesondere form- und fristgerecht vor dem zuständigen Gericht erhobene Klage ist zulässig und begründet.Der angegriffene Bescheid der Beklagten ist aufzuheben, denn er ist rechtswidrig. Der Kläger war im Zeitpunkt des Unfalles versichert.Versicherungsfälle in der Gesetzlichen Unfallversicherung sind Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten, § 7 Abs. 1 SGB VII. Nach § 8 Abs. 1 SGB VII sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit).Zur Annahme eines Arbeitsunfalls ist es somit erforderlich, dass die Verrichtung des Versicherten zur Zeit des Unfalls einer solchen versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist (innerer bzw. sachlicher Zusammenhang), dass diese Verrichtung zu dem zeitlich begrenzten, von außen auf den Körper einwirkenden Ereignis dem Unfallereignis - geführt hat (Unfallkausalität) und dass das Unfallereignis einen Gesundheitsschaden oder den Tod des Versicherten verursacht hat (haftungsbegründende Kausalität). Ob die Verrichtung, bei der sich der Unfall ereignet hat, der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist, muss wertend entschieden werden, indem untersucht wird, ob sie innerhalb der Grenze liegt, bis zu der nach dem Gesetz der Unfallversicherungsschutz reicht. Maßgebend ist, ob die zum Unfall führende Handlung der versicherten Tätigkeit dienen sollte und ob diese Handlungstendenz des Versicherten durch die objektiven Umstände des Einzelfalles bestätigt wird (BSG SozR 4-2700 § 8 Nr. 5 RdNr. 5, 6 m. w. N.). Der in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherte und damit grundsätzlich leistungsberechtigte Personenkreis ergibt sich aus den §§ 2, 3 und 6 SGB VII.Vorliegend steht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme für die Kammer fest, dass der Kläger bei der Ausübung einer versicherten Tätigkeit verunfallt ist, so dass die Beklagte Entschädigungspflichten trifft. Der Kläger stand bei der Tätigkeit als Streckenposten, in der er verunfallte, nach § 2 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. Abs. 1 Nr. 1 SGB VII unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, denn er war "wie ein Beschäftigter" für den MSC C Stadt e. V. tätig.§ 7 Abs. 1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) definiert Beschäftigung als die nicht selbstständige Tätigkeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Dies setzt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und er dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt (BSG, Urteil vom 19.08.2003 in SozR 4-2700 § 2 Nr. 1).Ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis des Klägers zum MSC C-Stadt e. V. im obigen Sinne lag zwar nicht vor, denn es bestand kein auf den Abschluss eines Beschäftigungsverhältnisses gerichteter Wille, vielmehr erfolgte die Tätigkeit des Klägers als freiwilliger Helfer.Wie sich aus Anhang IV-Sicherheitsbestimmungen für Automobil-Rallyes, Art. 2 der Richtlinien für Rallyeleiter, DMSB-Rallye-Reglement 2201 ergibt, war der Kläger als Sportwart der Streckensicherung ("Streckenposten") jedoch den Weisungen des Wertungsprüfungsleiters (WP-Leiter) unterlegen und dieser wiederum dem Leiter der Streckensicherung (LS) weisungsgebunden. Der MSC C-Stadt e. V. war außerdem aufgrund der Auflagen in der behördlichen Genehmigung zur Durchführung des Rennens ausdrücklich dazu verpflichtet, eine bestimmte Anzahl von Streckenposten einzusetzen. Bei Nichterfüllung wäre die Genehmigung zur Austragung des Rennens erloschen. Demzufolge musste der Rennausrichter die entsprechende Anzahl Streckenposten stellen. Hätte er dies nicht über freiwillige, unentgeltlich tätige Mitarbeiter wie den Kläger oder Mitglieder des DRK, der Feuerwehren etc. erreichen können, wäre die entgeltliche Beschäftigung von Arbeitnehmern als Sicherungskräften erforderlich geworden.Der Kläger zählte demnach zum Kreis der Versicherten nach § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII, so dass ein Leistungsanspruch gegen die Beklagte resultiert.Nach § 2 Abs. 2 i. V. m. Abs. 1 Nr. 1 des SGB VII sind Personen versichert, die wie Beschäftigte tätig werden. Ein Versicherungsschutz als "Wie-Beschäftigter" setzt voraus (vgl. z. B. BSG, Urteil vom 12.04.2005, B 2 U 5/04 R; Urteil vom 31.05.2005, B 2 U 35/04 R), dass es sich um eine ernstliche Tätigkeit von wirtschaftlichem Wert handelt, die dem in Betracht kommenden fremden Unternehmen dienen soll (Handlungstendenz), die dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Unternehmers entspricht und ungeachtet des Beweggrundes für den Entschluss, tätig zu werden, unter solchen Umständen tatsächlich geleistet wird, dass sie ihrer Art nach sonst von einer Person verrichtet werden könnte, welche in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis steht und nicht auf einer Sonderbeziehung z. B. als Familienangehöriger oder Vereinsmitglied beruht. Eine persönliche oder wirtschaftliche Abhängigkeit vom unterstützten Unternehmen ist nicht erforderlich. Ohne Bedeutung für den Versicherungsschutz nach § 2 Abs. 2 SGB VII ist weiter, ob der Verletzte gegen ein Entgelt oder aus ideellen Gründen handelte (vgl. Bereiter-Hahn/Mehrtens, Gesetzliche Unfallversicherung, § 2, 34.7).Die Mitgliedschaft in einem Verein schließt dabei grundsätzlich die Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses und damit auch eine versicherte Tätigkeit wie ein Beschäftigter nicht aus (vgl. BSG, Urteil vom 13.08.2002, B 2 U 29/01 R; Bereiter-Hahn/Mehrtens, Gesetzliche Unfallversicherung, § 2, 34.32). Es ist jedoch nach der Rechtsprechung des BSG danach zu unterscheiden, ob die Arbeitsleistung nur auf Mitgliedschaftspflichten beruht, oder ob es sich um Arbeitsleistungen handelt, die außerhalb dieses Rahmens verrichtet werden. Nach den Zeugenaussagen ist in vorliegendem Fall jegliche Verpflichtung zur Tätigkeit als Streckenposten beim MSC C-Stadt e. V. aufgrund der Mitgliedschaft des Klägers im MSC H. e. V. zu verneinen.Der Zeuge E. konnte hierzu keine Angaben machen, da ihm konkrete Abmachungen dieser Art im Rahmen seiner Tätigkeit nicht bekannt geworden sind. Seine bloße Vermutung, es könne mündliche Absprachen geben, wurden vom Zeugen F. glaubhaft widerlegt. Ausdrücklich hat der Zeuge E. aber darauf hingewiesen, dass es keine Verpflichtung eines Vereins gebe, einem anderen Verein z. B. Streckenposten zur Verfügung zu stellen. Aus der bloßen Tatsache, dass ein Fahrer des MSC H. e. V. an dem Rennen teilgenommen habe, resultiere keine Verpflichtung für diesen Verein, einen Streckenposten deswegen für das Rennen zu stellen. Es gebe Veranstaltungsserien im Kartsport, das sei der sogenannte Kart-Youngster-Cup, da sei es so, dass ein Verein, der einen Fahrer stelle, einen Streckenposten zur Verfügung stellen müsse. Das gebe es aber nur in diesem speziellen Fall und man könne dies nicht übertragen. Der Zeuge E. kannte auch keine anderen Fälle, wo dies galt.Der Zeuge F. hat hierzu ausdrücklich ausgesagt, dass es keine Verpflichtung gebe, dem Veranstalter einen Streckenposten zur Verfügung zu stellen, nur weil der eigene Club einen Fahrer bei der Rallye teilnehmen ließ. Er hat weiter ausgeführt: "Die Beziehung zwischen dem aktiven Fahrer und dem Verein besteht letztlich deshalb, weil dieser dann unter erleichterten Bedingungen an derartigen Veranstaltungen teilnehmen kann. Die Lizenz erhält er etwas erleichtert. Das hat dann z. B. zur Folge, wenn er gegen eine Wertung vorgehen will, dann muss das über den Verein gehen. Er kann das nicht ohne unsere Zustimmung machen. Aber es ist auf keinen Fall so, dass der Verein, der einen Fahrer dort fahren hat, auch in irgendeiner Form für die Streckensicherung verpflichtet ist. Die Partnerschaft mit dem MSC C-Stadt e. V. bestand infolge der Grenzöffnung. Das war eine Beziehung, um dem Club zu helfen im Rahmen des Motorsportes. Es gab zumindest während der Zeit meiner Vorstandstätigkeit dort keine Verpflichtung zur Hilfeleistung. Hinsichtlich der Streckenposten war es so, dass diese Streckenposten auch nicht offiziell vom Verein angefordert wurden, und das müsste ja bei solchen Anfragen an den Verein erfolgen, sondern dass da jedes Mal telefoniert wurde, ob man nicht aushelfen könne und man dann die Adressen weitergereicht hat. Ich war selber Streckenposten und habe an dieser Eisenachrallye teilgenommen und das war dann so, dass mich der Sportwart angerufen hat und gefragt hat, hast du Zeit, und wenn man dann Zeit gehabt hat, hat man sich getroffen und ist dort hingefahren. Das war bei den anderen nicht anders."Anders als in dem vom LSG Baden-Württemberg zu entscheidenden Fall (Urteil vom 22.02.2007, L 10 U 229/04; Revision beim BSG anhängig unter B 2 U 7/07) bestand somit für den Kläger keinerlei Verpflichtung, die Tätigkeit als Sportwart der Streckensicherung für den MSC C-Stadt e. V. auszuüben. Dies ergibt sich für das Gericht schlüssig aus den vorstehend zitierten glaubhaften Aussagen der beiden Zeugen E. und F ...Eine "Verpflichtung" wäre im Übrigen auch dann anzunehmen, wenn die Verrichtung nicht über das hinausgehen würde, was Vereinssatzung, Beschlüsse der Vereinsorgane oder allgemeine Vereinsübung als generelle Arbeitsverpflichtungen der Vereinsmitglieder festlegen. Zu den auf allgemeiner Vereinsübung beruhenden Mitgliedspflichten zählen nach der ständigen Rechtsprechung des BSG im Allgemeinen Tätigkeiten, die ein Verein von jedem seiner Mitglieder erwarten kann und die von den Mitgliedern dieser Erwartung entsprechend auch verrichtet werden wie z. B. allgemeine Arbeitseinsätze zur Pflege der Vereinsanlage etc.Hebt der Verein bestimmte Personen dadurch aus dem Kreis seiner Mitglieder heraus, dass er ihnen ehrenamtliche Vereinsfunktionen überträgt, so treffen diese Funktionäre auch qualitativ und quantitativ andere Mitgliedspflichten als "einfache" Vereinsmitglieder. Gleiches gilt dann, wenn der Verein von bestimmten "einfachen" Mitgliedern die Ausführung gefährlicher und besondere Fachkunde erfordernde Arbeiten verlangt. Daraus ergibt sich, dass hinsichtlich der Vereinsübung allein wesentlich ist, ob der Verein erwarten kann, dass bestimmte Aufgaben von geeigneten Mitgliedern wahrgenommen werden und geeignete Mitglieder regelmäßig der Erwartung des Vereins auch nachkommen (BSG, Urteil vom 24.03.1998, B 2 U 13/97 R in SozR 3-2200 § 539 Nr. 41).Auch dies war hier nicht der Fall bezüglich einer Tätigkeit des Klägers als Streckenposten bei einem Rennen des MSC C-Stadt.Zum einen hatte der Kläger nach Auffassung des Gerichts als Sportwart der Streckensicherung keine herausgehobene Stellung innerhalb seines Vereines, so dass ihn aus einer solchen besonderen Position heraus eine Verpflichtung getroffen hätte, sich dem MSC C-Stadt e. V. als Streckenposten zur Verfügung zu stellen.Der Kläger war zwar im MSC H. e. V. Mitglied, und die Tätigkeit als Streckenposten ließe sich unter den in der Satzung des Vereins festgelegten Zwecken und Zielen des Clubs "Förderung des Motorsportes" subsumieren.Allerdings ergab sich aus den in dieser Satzung niedergelegten Zielen und Aufgaben keinerlei Verpflichtung zu wie auch immer gearteten Helfertätigkeiten bei Motorsportveranstaltungen befreundeter Vereine. Die Tätigkeit des Klägers gegenüber dem MSC C-Stadt e. V. stellte sich zu keinem Zeitpunkt als die Erfüllung von Vereinspflichten resultierend aus seiner Mitgliedschaft im MSC H. e. V. dar.Hierzu hat der Zeuge F. glaubhaft ausgesagt: "Es ist so, dass wir die Ausbildung zum Sportwart nicht an die Verpflichtung oder die Erwartungshaltung geknüpft hatten, dass die Leute dann unbedingt auch für uns als Streckenposten eingesetzt werden mussten. Natürlich war es wünschenswert. Wir waren ja auch in einem Motorsportverein. Aber es kam vielfach vor, dass die Leute nach dieser Ausbildung niemals als Streckenposten tätig waren. Der Verein erwartet nicht, dass die Ausgebildeten dann als Streckenposten tätig werden."Zum anderen war der Kläger nicht einmal Mitglied im ADAC Hessen-Thüringen, so dass ein Tätigwerden im Rahmen mitgliedschaftlicher Verpflichtungen dem ADAC gegenüber als übergeordneter Organisation, wie vom LSG Baden-Württemberg diskutiert, hier ohnehin ausscheidet.Somit bestand weder eine Verpflichtung des Klägers zur Tätigkeit als Streckenposten aufgrund seiner Mitgliedschaft im Verein MSC H. e. V. noch aufgrund der Tatsache, dass er dort eine Ausbildung zum Sportwart der Streckensicherung erfahren hatte, noch aufgrund sonstiger Mitgliedschaften, etwa im ADAC als übergeordnete Organisation, so dass das Gericht davon überzeugt ist, dass sich der streitige Unfall im Rahmen einer Versicherung nach § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII ereignet hat.Aufgrund des durch die Unfallfolgen dauerhaft erheblich beeinträchtigten Gesundheitszustandes des Klägers sowie der Dauer der unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit und der hieraus dem Kläger aufgrund des Unfallereignisses zustehenden Leistungen konnte eine Verurteilung dem Grunde nach gemäß § 130 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) erfolgen. Die leicht gekürzte Wiedergabe betrifft einen bestimmten Einzelfall und kann eine Rechtsberatung in anderen Fällen nicht ersetzten.