Unterhalt ist anrechenbares Einkommen nur in Höhe der tatsächlichen Unterhaltszahlung
Veröffentlicht am 10. Juli 2009 - 12:51
Ein Hilfebedürftiger, der Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II („Hartz IV“) bezieht und zugleich gegen einen Elternteil einen Unterhaltsanspruch hat, braucht sich diesen Unterhaltsanspruch bei der Leistungsberechnung grundsätzlich nur in der Höhe als Einkommen anrechnen lassen, in der er die Unterhaltszahlung tatsächlich erhält. Unerheblich ist, ob in einer Unterhaltsvereinbarung ein höherer Betrag vereinbart worden ist. Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Urteil v. 23.04.2009, L 5 AS 81/07