Wohnungswechsel Zustimmung Jobcenter

Keine automatische Streichung der Unterkunftskosten bei "ungenehmigtem" neuem Mietvertrag

Will ein Empfänger von Leistungen nach dem SGB II (Hartz IV) die Wohnung wechseln, so soll er nach dem Gesetz vor Abschluss des neuen Mietvertrages die Zusicherung der Behörde (Jobcenter bzw. ARGE) einholen. Tut er dies nicht, so kann die Bewilligung der Kosten für Unterkunft und Heizung (KdU) aufgehoben werden, wenn der Wohnungswechsel unangemessen und der Hilfeempfänger diesbezüglich grob fahrlässig war. Ein ungenehmigter Wohnungswechsel führt allerdings nicht automatisch zur Aufhebung der Bewilligung der KdU. Hat der Hilfeempfänger vor dem Abschluss des neuen Mietvertrags nicht die erforderliche Zustimmung eingeholt, so können die KdU jedenfalls dann nicht gestrichen werden, wenn der Mietpreis für die neue Wohnung in dem Rahmen liegt, den die Behörde zuvor in einem Hinweisschreiben für angemessen erklärt hat. Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 24.04.2008, Az. L 29 B 420/08 AS ER