Pflegebedürftige: Recht auf freie Wahl der Pflegeperson
Pflegeversicherung - Selbstbestimmung des Pflegebedürftigen
Ein Pflegebedürftiger hat das Recht, seine Pflege selbst zu organisieren und eine Pflegeperson seiner Wahl und seines Vertrauens auszuwählen, wenn die Qualität der häuslichen Pflege sichergestellt ist. Es gilt der Grundsatz der Selbstbestimmung des Pflegebedürftigen. Die gesetzlich geforderte Sicherstellung der Pflege „in geeigneter Weise“ ist nur schwer zu konkretisieren. Daher kann die Pflegekasse nicht automatisch die selbstorganisierte Pflegehilfe ablehnen, wenn vereinzelt Pflegemängel auftreten. Das Hessische Landessozialgericht hat daher im konkret entschiedenen Fall die AOK zur Zahlung von Pflegegeld verurteilt.
Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 25.06.2007, L 8 P 10/05
Letztes Update 08.08.2008 | Copyright© Rechtsanwalt Dr. Robert Heimbach 2008 |

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