Reiserücktrittskostenversicherung - Krankheit - Reisestornierung

Versicherungsrecht Rechtsanwalt Dr. Heimbach Berlin

Tritt ein Versicherungsfall ein, so trifft den Versicherten die Obliegenheit den entstehenden Schaden so gering wie möglich zu halten. Bei Reiseunfähigkeit muss der Versicherte daher die Reise rechtzeitig stornieren.

Unterzieht sich der Versicherte einem Amputationseingriff und verzögert sich die Heilung zwei Monate vor Reisebeginn derart, dass eine Nachoperation erforderlich wird, so ist der Versicherte spätestens zu diesem Zeitpunkt verpflichtet, seinen Versicherer darüber zu informieren, dass er die Reise nicht antreten können wird. Eine Reisestornierung eine Woche vor Reisebeginn ist dann jedenfalls anzusehen.

Amtsgericht Coburg, Urt. v. 29.01.2009 - 11 C 684/08 -

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