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Sozialgerichtsverfahren: Beendigung durch Beteiligte setzt eindeutige Prozesserklärung voraus
Fachanwalt für Sozialrecht Berlin, Dr. Robert Heimbach
Eine auf die Beendigung des sozialgerichtlichen Verfahrens gerichtete Prozesserklärung muss eindeutig, klar, unmissverständlich und bedingungslos ausgesprochen werden, um wirksam zu sein. Hieran fehlt es, wenn sich aus der Erledigungserklärung des Prozessbevollmächtigten nicht eindeutig ergibt, auf welches Verfahren sich die Erklärung bezieht. Entscheidet das Sozialgericht in einem solchen Fall gleichwohl durch Prozessurteil, ohne sich mit dem eigentlichen Streitgegenstand überhaupt zu befassen, und legt der Beteiligte hiergegen Berufung ein, so ist der Rechtsstreit an das Sozialgericht zurückzuverweisen, da bei einer Entscheidung durch das Berufungsgericht den Beteiligten ansonsten faktisch eine volle Tatsacheninstanz genommen würde.
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil v. 08.04.2009, L 3 U 527/08
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Dr. Robert Heimbach Rechtsanwalt u. Fachanwalt für Sozialrecht Friedrichstr. 90 10117 Berlin Tel.: 030-91703620 kanzlei@ra-heimbach.com
Letztes Update 26.06.2009 | Copyright© Rechtsanwalt Dr. Robert Heimbach 2008 |  | 
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