Arbeitslosengeld

Arbeitsförderungsrecht

Die typische Leistung aus der gesetzlichen Arbeitslosenversicherung ist die Zahlung von Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit. Im alltäglichen Sprachgebrauch wird hierfür – in Abgrenzung zum Arbeitslosengeld II (vgl. Hartz IV) – oftmals auch der Begriff „Arbeitslosengeld I“ verwendet. Die Zahlung von Arbeitslosengeld stellt – anders als die Zahlung von Arbeitslosengeld II – eine Sozialversicherungsleistung dar. Ein Anspruch auf Arbeitslosengeld setzt daher neben Arbeitslosigkeit und persönlicher Arbeitslosmeldung die Erfüllung einer Anwartschaftszeit voraus. Die Regelung der Anwartschaftszeit ist im Einzelnen nicht unkompliziert. Als Faustregel kann gelten, daß derjenige die Anwartschaftszeit grundsätzlich erfüllt hat, der innerhalb einer Rahmenfrist von zwei Jahren mindestens zwölf Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden hat. Die Höhe des Arbeitslosengeldes beträgt 60% des pauschalierten Nettogehalts. Arbeitslose, die mindestens ein Kind haben, erhalten einen erhöhten Leistungssatz von 67%. Arbeitslosengeld wird – anders als ALG II – unabhängig vom vorhandenen Vermögen bzw. Partnereinkommen gezahlt, vgl. aber auch Nebeneinkünfte.